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4 (1832)
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590
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590 Pandect. L. XL1V. Tit. 7. De ohtigationibus et actionibus.

shi steht ihm freie Macht und Gewalt an jedem Tage dosJahres zu.

51. CELS. lib. III. Dig. Eine Klage ist nichts Ande-res, als das Recht, Dasjenige gerichtlich zu verfolgen, wasEinem verschuldet wird.

52. MODESTIN, lib. IL Regul. Verbindlich werdenwir entweder durch eine Sache, oder durch Worte, oderdurch beides zugleich, oder durch Einwilligung, oder ein Ge-setz, oder durch das Würdenrecht, oder die Notwendigkeit,pder aus einem Vergehen. §. 1. Durch eine Sache Werdenwir verbindlich, wenn eine solche selbst ins Spiel kommt.§. 2. Durch Worte, wenn eine Frage vorangeht, und daraufeine entsprechende Antwort erfolgt. §. 3. Durch eine Sacheund Worte zugleich werden wir dann verbindlich, wenn zuder Frage auch eine Sache hinzukommt. §. 4. Wenn wir ineinen Gegenstand einwilligen, so werden wir nothwendiger-weise durch unsern Willen vermöge der Uebereinstinimimg alsverbindlich betrachtet. §. 5. Durch ein Gesetz werden wirverbindlich, Wenn wir, den Gesetzen gehorsam, der Vorschrifteines Gesetzes gemäss, oder demselben zuwider handeln 04 ).§. 6. Durch das Würdenrecht werden wir vermöge Dessenverpachtet, was in dem immerwährenden Edicle oder voneinem Staatsbeamten geboten oder verboten wird. §. 7. Dtnvhdie Nothwendigkeit werden Diejenigen verbindlich, denen ver-boten ist, etwas Anderes zu tliun, als was ihnen vorgnsclirie-hen worden ist; dies ist der Fall beim Zwangserben. §.8.Aus einein Vergehen wird man verbindlich, wenn die Knt-scheidung der Frage von einem Verbrechen 9S ) abhängt. §. 9.Es reicht zu einer Verbindlichkeit auch die 1 blosse Einwilli-gung hin, wenn sie auch mit Worten ausgedrückt werdenkonnte. §. 10. Vieles kann auch durch einen Wink alleingeschehen.

53. Ideim lib. III. Regul. i Mehrere Verbrechen in Be-zug auf eine Sache begründen mehrere Klagen; allein es istausgemacht, dass man nicht von allen Gebrauch machen kann;denn wenn aus einer Verbindlichkeit mehrere Klagen entste-hen, so kann man sich nur einer und nicht aller bedienen.§. 1. Wenn wir im Allgemeinen hinzufügen: oder Dein,Welchem diese Sache gehören wird, so begreifen wirdarunter auch die Person des Adrogirten und unserer Rechts-nachfolger.

04) S. Franc. Rani, del Manzano ad leg. Jttl. et Pap. I. IV.

rel. 32. §. 4. (T. M. V. 405.)95) Ex facta, i. e, ex maleficio. Accurs.