Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
589
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Pandkct. L. XLIV. Tit. 7. De olligaliamhu» et aclionibut,

ich aber stipulirt, es solle mir ein Schiff erbauet, und wenndu dies nicht gethan habest, hunderttausend Sestertien gegebenweiden], so ist die Frage, ob hier zwei Stipulationen vor-handen sind, eine unbedingte und eine bedingte, und ob derEintritt der Bedingung der zweiten die erste nicht aufhebe,oder ob sie diese auf sich herüberziehe, und gleichsam eine Er-neuerung der erstem geschehe? Für das Letztere spricht mehr.

45. PAUL. lib. V. ad Plaut. Wenn Derjenige, wel-cher den Sticlms zu entrichten hat, denselben freigelassen hat,ehe er sich eines Verzuges schuldig gemacht, und derselbe,bevor deshalb der Versprecher belangt worden, mit Tode ab*gegangen ist, so haftet Letzterer nicht, denn es schein* nichtan ihm gelegen zu haben, dass er ihn nicht übergeben hat.

46. Idem lib. VII. ad Plaut. Da, wo eine Klage augeiner Sache entsteht, wird der Wahnsinnige und der Unmün-dige auch ohne des Curators oder Vormundes Ermächtigungverbindlich, z. B. wenn ich ein mir mit ihnen gemeinschaft-lich gehöriges Landgut und Etwas darauf verwendet habe, oderder Unmündige einen Schaden angerichtet hat; hier werdensie durch die Gemeingutshteilungsklage haften.

47- Idem lib. XTV. ad Plaut. Arrianus sagt, essei ein grosser Unterschied zwischen den beiden Fragen, obJemand verbindlich werde, oder ob Jemand befreiet werde ? Wo es sich um das Verbindlichwerden handelt, muss man,wenn sich die Gelegenheit dazu darbietet, immer mehr dazugeneigt sein, es zu verneinen; handelt es sich um das Be-freietwerden, so ist es umgekehrt, und man muss zur Be-freiimg sich leichter hinneigen.

48. Idem lib. XVI. ad Plaut. In allen den Geschäf-ten, wo es der Worte liicht bedarf, sondern die Einwilligunghinreicht, kann auch ein Tauber als handelnde Person auftre-ten, weil er denken und einwilligen kann, z. B. bei Verpach-tungen, Pachtungen, Käufen u. s. w.

49- Idem Hb. XVIII. ad Plaut. Die aus Contractenentspringenden Klagen werden auch wider die Erben ertheilt,wenn es sich auch um ein Verbrechen drehet; z. B. wennein Vormund bei der Vonnundschaftsverwaltung Etwas arg-listigerweise begangen hat, oder Der, bei dem Etwas niedergelegt worden ist. In diesen Fällen wird auch, wenn einHaussohn oder ein Sclave Etwas der Art begangen hat, dieKlage wegen des Sonderguts ertheilt, die Noxalklage nicht.

50. POMPON. lib. VII. er Plaut. Was Jemand ineinem Jahre zu geben verspricht, oder verarthcilt wird, da-

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