Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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588
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588 Panijkct. L. XL1V. Tit. 7. De obligationibus et actiotMus.

Ersten nächsten Monats zu geben? Auf eine ge-wisse Zeit lang kann eine Verbindlichkeit ebensowenig be-stellt werden, wie ein Vermächtniss 01 ). Denn was Jeman-dem einmal geschuldet zu werden angefangen hat, dies kannnur auf bestimmte Art und Weise aufhören; natürlich kannaber der Stipulirende nach der Zeit mit der Einrede des yer-tragsmässigen Ucbereinkommens oder der Arglist abgewehrtwerden. So hilft es auch bei der Uebergabe [eines Grund-stücks] zu nichts, zu sagen, er übergebe den Grund und Bo-den ohne Das, was sich darauf befinde, sodass das darauf Be-findliche nicht mit übergehe, wenn es seiner Natur nach mitdem Boden zusammenhängt. §. 2. Eine Bedingung ist dannwirksam, wenn sie bei Bestellung der Verbindlichkeit ausge-macht wird, nicht erst, wenn sie, nachdem diese schon voll-ständig eingegangen ist, hinterher beigefügt wird, z. B.gelobst du hundert zu geben, wenn das Schiffnicht aus Asien angekommen sein wird? In die-sem Fall wird, wenn die Bedingung eingetreten ist, die Ein-rede des vertragsmässigen Ucbereinkommens oder der Argliststatthaben 92 ). §. 3. Eine Bestimmung der Bedingung ist es,wenn man zehntausend Sestertien] oder einen Sclaven sti-pulirt; denn die Leistung des Einen macht hier die ganzeVerbindlichkeit erlöschen; und solange Beides vorhanden ist,kann blos das Eine nicht gefodert werden. §. 4. Das Hinzu-kommen bei einer Verbindlichkeit betrifft entweder eine Sacheoder eine Person; eine Person [z. B.], wenn ich mir oderdem Titius stipulire, eine Sache [z. B.], wenn ich mir zehn-tausend Sestertien] stipulire, oder dem Titius einen Scla-ven; wobei es die Frage ist, ob durch Entrichtung des Sclavenan den Titius Befreiung von der Verbindlichkeit yon selbsteintrete 93 ). §. 5. Wenn ich so stipulirt habe: wenn dudas Landgut nicht gegeben haben wirst, gelobstdu dann hundert[tausend Sestertien] zu geben?go sind blos die hunderttausend] Gegenstand der Stipulation,allem das Landgut dient auch zu deren Tilgung. §. 6. Habe

91.) Hierin liegt der Lehrsatz, dass die Zeit kein modut tollendaeobligationis sei, wohl aber auf ein solches Ueberciiikomineneine Einrede gebauet werden könne, s. die Gothofrud. No-ten, und OsiiAurelii de variant., Cujacii Inlcrpr. Du-punet. 8. (7 1 . O. III. 715.). Wegen des Legats will man eineAusnahme beim leg. uiufr. finden.

92) S. Voorda Elector. Hb. »ing. c. 5.

93) Dies wird von den ICtu mit nein beantwortet, s. die Go-t ho fr ed. Note; die Uusil. drücken sich ebenso aus.