Pandkct. Ij. XLIV. Tit. 7. De olligationihut et aclionibus, 587
Klagen werden auch die Vermächtnisse gerechnet, obwohl die-selben erst mit dem Erben ihren rechtlichen Ursprung nehmen.
41. Idem lib. XXII. ad Ed. — Sobald ein Gesetz eineVerbindlichkeit begründet, so sind desfalls, dafern es nichtnamentlich vorgeschrieben hat, man solle sich blos der einzi-gen Klage [aus demselben] bedienen, auch die übrigen altendeshalb stattfindenden Klagen zuständig. §. 1. Wenn wegenderselben Tliatsache zwei Klagen zustündig sind, so ist es Sorgeder Amtspflicht des nachherigen Richters, dass der Kläger dasMehr erhalte, was in der zweiten Klage enthalten ist; wennebensoviel, oder weniger [wie in der andern], derselbe aberdieses 90 ) erlange.
42. ULP. lib. XXI. ad Ed. ~ Derjenige, dein Etwa»unter einer Bedingung vermacht worden ist, ist, solange die-selbe noch obschwebt, nicht Gläubiger, sondern erst dann,wenn die Bedingung' eingetreten ist, obwohl man angenom-men hat, dass Derjenige, welcher unter einer Bedingung sti-pulirt hat, auch während obschwebender Bedingung Gläubigersei. §. 1. Unter Gläubiger mnss man Diejenigen verstehen,welche irgend eine entweder bürgerlichrechtliche Klage haben,jedoch dergestalt, dnss sie durch eine Einrede nicht abgewehrtwerden können, oder eine würdenrechtliche, oder auf dasGeschehene.
43. PAUL. lib. LXXII. ad Ed. — Verbindlich werdenkann nur ein Hausvater, der mündig-, eigenen Rechtens undVerstandesmärhlig ist. Ein Unmündiger wird ohne seines Vor-mundes Ermächtigung nach bürgerlichem Rechte nicht verbind-lich. Ein Sclave wird aber aus G'ontracten gar nicht verbindlich.
44. Iükm lib. LXXIV. ad Ed. praet. — Die Verbind-lichkeiten sind ihrer Wirkung nach vierfach verschieden; dennentweder enthalten sie einen bestimmten Termin, eine Bedingung,eine Bestimmung, oder ein Hinzukommen. §. 1. In Ansehungdes Termins ist auf Zweierlei Rücksicht zu nehmen, denn ent-weder hebt die Verbindlichkeit erst mit dem Termine an, odersie wird auf einen bestimmten Termin verschoben. Von eineinbestimmten Termine an, z. B. gelobst du den erstenMärz zu geben? Die Natur derselben ist dann von derArt, dass vor dem Termine gar keine Foderung erhoben wer-den kann. Zu einem Termine aber: gelobst du bis zum
90) Id consequatur; bekanntlich schlägt Cujac. Obs. 111. 25. vor,nihil zu lesen; ihm folgen Viele, s. Suarcz /. /. /. III. c. II.t. I. §. 5. und mir scheint ohnedies Sinn zu mangeln.