586 Pandect. L. XLIV. Tit. 7. De ubligalionibm et actionibui.
andern ähnlichen. Die rechtliche Verfolgung- eines Gegenstan-des enthalten diejenigen,' mittels deren wir Etwas rechtlichin Anspruch nehmen, was uns von unserm Vermögen fehlt,z. 13. wenn wir wider den Nachlassbesitzer unseres Schuld-ners Klage erheben, sowie die Publiciana, die nach Art derEigenthuinsklage ertheilt wird. Wenn sie aber nach wieder-aufgehobener Ersitzung' ertheilt wird, so endigt sie binneneinem Jahre, weil sie [der Vorschrift des] bürgerlichen Rechtszuwider ertheilt wird. §. 1. Wider die Duumvirn und städti-schen Gemeinwesen wird die Klage nus Contracten der Mn-nicipalobrigkeiten auch nach einem Jahre ertheilt.
36- ULP. lib. IJ. ad Ed. — Bei Condictionen fällt dieFolge der Infamie weg, wenn sie auch aus infamirendenGründen entspringen.
37» Idem lib. IV. ad Ed. praet. — Unter Actio (Klage)versteht man, wie Pomponius sagt, dingliche, persönliche,dircete, analoge und das Standesrecht betreffende Klagen; auchdie prätorischen Stipulationen, weil sie die Stelle von Klagenversehen, z. B. die wegen drohenden Schadens, wegen Ver-mächtnissen und ähnliche. Unter dem Worte Klage sind auchdie Interdicte begriffen. §. 1. Vermischte Klagen sind die-jenigen, in denen Jeder Kläger ist, z. B. wegen Grenzberich-tigung, Erbtheilung, Gemeingutstheilung, das Interdict Wieihr besitzet und Wo immer.
38. PAUL. lib. III. ad Ed. — Nicht die Gestalt derBuchstaben ist es, die uns verbindlich macht, sondern der Sinn,welchen sie ausdrücken, weil man angenommen hat, dassDasjenige nicht minder gültig sei, was durch Schrift, als wasdurch artikulirte Töne der Sprache bezeichnet wird.
39- GAJ. lib. III. ad Ed. prov. — Ein Haussohn 88)kann in allen Fällen wie ein Hausvater verpilichtet, unddaher auch wider ihn, wie gegen einen Hausvater Klageerhoben werden.
40. PAUL. lib. XI. ad Ed. — Zu den erbschaftlichen 8")
len sind, welche diese Materien behandeln, ilicso Stellen aberohne den mindesten Tadel oder Einwand vollkommen ubersejztwerden können, warum soll man denn da nicht die entspre-chenden deutschen Anfangsworte nehmen dürfen? — 1,-Uhalte es für Pedanterie, hier die lateinischen Wuite beizu-behalten.
86) S. Noodt Comm. ad V. I. V. t. 1. (j>. 122" Op.)
89) D. h. die an der Erbschaft' haften.