Pandect. L. XLIV. Tit. 7. De obligalionibm et aclionibut,
einen Gegenstand entwendet Labe, er durch die Condiction und[die Ringe] wegen Diebstahls hafte; ja, auch ausserdem ausdem Vcrpacht; und zwar wird die Strafe des Diebstahls nichtdurch dieses Zusammentreffen aufgehoben, wohl aber von denübrigen Klagen eine durch die andere. Dies gilt auch vonder Klage aus dein Aquilisch.cn Gesetze, wenn ich dir Klei-der geliehen habe, und du sie verdorben hast; denn beideKlagen begreifen die rechtliche Verfolgung einer Sache. Nunendet zwar die Leihklage mit [Erhebung] der aus dem Aqui-lischen Gesetze allemal; ob aber nach der Leihklage auch dieAquilische in Ansehung Dessen wirksam bleibt, was in derRiickfoderung [des Werthes der Sache] binnen den nächstendreissig Tagen mehr enthalten ist, wird bezweifelt; allein esist richtiger, dass sie -wirksam bleibt, weil sie zu [der Fode-rung des] Einfachen hinzukommt und das abgezogene Ein-fache nicht betrifft 86 ).
35. Idem lib. I. ad Ed. praet. — Bei würdenrechtlichenKlagen, sagt Cassius, sei es so zu bestimmen, dass die-jenigen, welche die Verfolgung eines Gegenstandes enthalten,auch nach Jahresfrist ertheilt werden, die übrigen nur binneneines Jahres. Diejenigen würdenrechtlichen Klagen, welchenach einem Jahre nicht mehr ertheilt werden, dürfen auch nichtwider den Erben ertheilt werden; doch wird ihm allerdingsder Gewinn entrissen, [den er besitzt], sowie bei der Klagewegen Arglist, dem Interdicte Von wo mit Gewalt 87 ), und
86) Et limplo subdueto loeum non habet; hierüber ist grosser Streitzwischen den Interpreten, ob non herauszuwerfen sei, s. Cujac.Obs. III. 25., Averan. Int. jur. IL 28. n. 40., Jauch.p. 200.; Andere haben es schon vor permanere einschiebenwollen, s. Val. G ui 1. Korster de jur. interpr. I. I. c. 2. §. 15.(T. O. II. 001.), Ilotoman. Obi. Pill. 19. Allein die rich-tigste Erklärung ohne Acndcrung giebt wohl D. J oan. S uarezad ttg. Aquit. I. III. c . 3. §. 13., dem Jauch folgt, nemlloh:guod simplo per actionem commodati subdueto locum non habcat,Aquilia in simplo , ted tanlum in co, guod aihplim in ea est.Danach die Uebersetzung. Weniger gelungen ist die Voe-tius'sehe Meinung (Comm. ad h. /.), der Eckhard (odervielmehr Walch) /. /. p. 08. folgt, denn durch Einschlicsscnder Worte: ted veriut est remancre, in Parenthese ist nichtsgewonnen.
87) Der ftcccnscnt in der T^pzgr. Litztang. a. a. O. findet Ucber-setzung dieser Ausdrücke harock und selbst für die eifrigstenPuristen schauderhaft. Allein hierin geht derselbe offenbar zu•weit und irrt wohl ganz und gar. Denn wenn wir aus 15. 43.Tit. 2. 16. 17. 24. 26. /. 2. u. 81. lernen, dass alle diese Aus-drücke, quorum bonorum, nnde vi, guod vi aut dam, tili possi-detis, ulrubi u. s. w. Mos die Anfangsworte der Edictsstel-