Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
584
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I

584 Pandkct. h. XLIV. Tit. 7. De obligalionibut et aclionibut.

Pachte, sind, sobald eine unmögliche Bedingung damit ver-bunden ist, ungültig, weil bei der Angelegenheit, welche aufder Einwilligung Zweier oder Mehrerer beruht, auf den Wil-len eines Jeden gesehen wird, die also bei einer Handlungdieser Art ohne allen Zweifel der Meinung sind, dass sieüberzeugt sind, durch den Zusatz einer Bedingung, die sie alsunmöglich kennen, überhaupt gar nichts abzuschliessen.

32. HERMOGEN. lib. II. jur. Epit. Wenn ans ei-nem Verbrechen mehrere Riagen entspringen, wie z. B. wennes heisst, es seien heimlich Baume gefallt worden, so hatman nach grossen Meinungsverschiedenheiten angenommen, esgei erlaubt, sie alle anhängig zu machen,

33. PAUL. lib. III. Decret. In den Constitutionen,Worin dargethan wird,' dass die Erben zu keiner Strafe haf-ten, hat man den Grundsatz angenommen, dass wenn [derThäter] noch bei seinem Leben belangt "worden wäre, auchdie rechtliche Verfolgung der Strafe als übertragen wordenerscheine, wie wenn gleichsam mit dein Todten noch eineEinleitung des Verfahrens geschehen wäre.

34. Idem lib. sing, de conc. act. Wer einen fremdenSclaven injuriirender Weise prügelt, der verfällt durch die eineHandlung sowohl in die Aquilie, als in die Injurienklage; denndie Injurie geschieht absichtlich, die Beschädigung durch Ver-schuldung , und darum können beide zuständig sein. Einigeaber meinen, dass durch die Wahl der einen die andere er-lösche, weil es ferner nicht recht und billig sei, dass Der-jenige noch verurthellt werde, wer die Werthschätzung bereitserlegt hat; wenn er aber vorher die Injurienklage erhoben, sohafte er auch aus dem Aquilischen Gesetze; allein der Prätorlnuss auch digse Meinung verhindern, ausser wenn auf dasUebrige geklagt wird, was noch aus dem Aquilischen Gesetzezuständig ist. Daher ist es vernünftiger, die Meinung anzu-nehmen, dass es ihm freistehe, welche Klage er wolle, zuerstanzustellen, und was in der andern Klage Mehr enthalten sei,noch [durch diese] nachzuverlangen. §. 1. Wenn Jemand, demich eine Sache geliehen, dieselbe untergeschlagen hat, so hafteter zwar auch durch die Leihklage und die Condiction, alleinhier macht die eine Klage die andere erlöschen, entweder demRechte selbst zufolge, oder in Folge einer Einrede; dies istsicherer 85 ). §. 2. Hiernach ist in Betreff eines Pächters derBescheid gegeben worden, dass, wenn er von dem Landgute

85) Qi/orf ett tultu»; die Flor, hat lolius, dies wäre etwa zu er-klären; weil jede Klage uuf den ganzen Gegenstand geht.