Pandkct. L. XL1V. Tit. 7. De obligalionibut et acllunibua.
trahirt, z. B. beim Kaufen, beim Verkaufen, beim Pachten,beim Verpachten, und andern ähnlichen. Eine Klage uns ei-ner Thatsache ist dann vorhanden, wenn Jemand daraus haf-tet, was er gethan, z. B. er einen Diebstahl, oder eine Injuriebegangen oder einen Schaden angerichtet hat. Auf das Ge-schehene heisst eine solche Klage, wie z. B. die dem Frei-lasser wider den Freigelassenen erlheilt wird, von dem Erste-rer dem Edicte des Prätors zuwider vor Gericht gefodert wor-den ist. §• 2. Alle Klagen werden ober entweder bürgerlich-rechtliche, oder würdenrechtliche genannt.
26. Idem Hb. V. de Cens. — Alle Strafklagen gehennach Anfang des Streites auch auf die Erben über.
27. PAPIN. Hb. XXVII. Quacst. — Diejenigen Ver-bindlichkeiten , welche nicht vermöge eigener rechtlicher Grund-lage bestehen, können weder durch die Amtspflicht des Rich-ters, noch durch die Machtvollkommenheit des Prätors, nochdurch ein Gesetz bestätigt werden,
28. Idem Hb. I. Defin. — Eine actio ist auf die Per-son bezüglich; eine petitio auf eine Sache, eine perseculiouul eine Person oder eine Sache, zur rechtlichen Verfolgungeines Gegenstandes 8 *).
29- PAUL. Hb, IV. llcsp. — Dem Lucius Titius wurdeauf den Grund einer rechtlichen Verurtheilung eine SummeGeld geschuldet; [der Gläubiger] creditirle demselben Schuld-ner noch eine Summe, allein bei [Ausstellung] der Ur-kunde für die creditirte Summe bemerkte er nicht, [dass er]ausserdem die auf den Grund der Verurtheilung verschuldetwerdende Summe [zu fodern habe]. Ich frage, ob dem Lui-cius Titius beide Foderungen unversehrt verbleiben 1 Paulussagte, es sei kein Grund vorhanden, warum dies nicht derFall sein solle.
30. SCAEVOLA Hb, I, Resp. — Wer [zur Strafe]Sclave geworden ist, wird nicht dadurch, dass er nachherdurch kaiserliche Gnade die Freiheit wiederum erlangt hat,als in das [vorherige] Verbiudlichkeilsverhältniss gegen sein»;Gläubiger wieder eingetreten betrachtet.
31. MAECIAN. Hb. IL Fideicommiss. — Wicht blos diean unmögliche Bedingungen geknüpften Stipulationen sind un-gültig, gondern anch alle übrigen Contracte, wie Käufe und
84) Diese. Ausdrücke luil>en begreiflich nicht übersetzt werdenkönnen.
1 I