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4 (1832)
Entstehung
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582
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582 Paxdkct. L. XL1V. Tit. 7. De Obligationibm et actionibui.

geschehen], wird, hat er geantwortet, die Strafe nicht ver-wirkt; Servius hat daher richtig die Behauptung aufgestellt,dass, wenn in dem Ausspruch eines Schiedsrichters für dieZahlung kein Tag bestimmt worden sei, ein massiger Zeit-raum als dazu ertheilt betrachtet werde. Dies gilt auch, wennEtwas unter der Bedingung verkauft worden ist, dass derKauf rückgängig sein solle, wenn der Raufpreis nicht bis zueinem bestimmten Tage gezahlt worden wäre.

24. POMPON. IIb. sing. Megul. Wenn ich von ei-nem Wahnsinnigen, in dem Glauben, er sei verstandesinä'chtig,Geld gleichsam als ein Darlehn erhalten habe, und dasselbein meinen Nutzen verwendet worden ist, so wird dem Wahn-sinnigen dadurch eine Condiction erworben. Denn aus den-selben Gründen, wo uns eine Klage ohne unser Wissen er-worben wird, kann auch Namens eines Wahnsinnigen Klageerhoben werden; z. B. wenn ein ihm gehöriger Sclave stipu-lirt, wenn er bestohlen, oder dadurch, dass ihm ein Schadenzugefügt worden, dem Aquilischcn Gesetze zuwidergehandeltwird, oder wenn etwa, dafern er Gläubiger gewesen, seinSchuldner, um ihn zu betrügen, Jemandem eine Sache überge-ben hat. Derselbe Fall wird vorhanden sein, wenn ihm einVcnnächtniss oder ein Fideicommiss ausgesetzt wird. §. 1. Eswird ferner dem Wahnsinnigen eine Condiction dann erwor-ben , wenn Der, der einem fremden Selaven creditirt hatte,wahnsinnig geworden, der Sclave aber nachher das empfangeneDarlehn in den Nutzen seines Herrn verwendet hat. §. 2. un-gleichen wird dem Wahnsinnigen eine Klage erworben, wennJemand fremdes Geld, tun es zu creditiren, gegeben und nach-her seinen Verstand verloren hat, und dasselbe verbrauchtworden ist. §. 3. Auch wer eines Wahnsinnigen Geschäftegeführt hat, wird ihm durch die Geschuf tsführungsklage ver-pflichtet.

25. ULP. lib. sing. Regul. Es giebt zwei Artenvon Klagen, dingliche, welche Vindicationen (Eigenthuins-klagen) genannt werden, und persönliche, Condictionen ge-nannt. Eine dingliche Klage ist diejenige, mittels deren wireinen uns gehörigen Gegenstand rechtlich in Anspruch neh-men, und immer wider den Besitzer gerichtet. Eine persön-liche Klage ist diejenige, mittels der wir wider Den klagen,der uns verpflichtet ist, Etwas zu thun, oder zu geben, unddie stets wider Denselben statthat. §. 1. Von den Klagenentspringen die einen aus einem Contracte, die andern auseiner Tbatsache, andere sind auf das Geschehene bezüglich.Eine Klage aus einem Contracte ist allemal dann vorhanden,wenn Jemand seines Vortheils wegen mit einem Andern ton-