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580 Pajjdect. L. XLIV. Tit. 7. De obligationibus et actionibu».
18. JULIAN, lib. UV. J)ig. — Wenn Derjenige, derstipiilirt Latte, es solle ihm Stichus gegeben werden, DessenErbe geworden ist, dem derselbe Stichus aus einem Testamentegegeben werden sollte, so wird er, wenn er den Stichns mit-tels der Klage aus dem Testamente fodert, dadurch die Sti-pulation nicht aufheben, und ebenso umgekehrt, wenn er denStichus mittels der Klage aus der Stipulation fodert, dieKlage aus dem Testamente unversehrt behalten, weil diesebeiden Verbindlichkeiten von Anfang an so bestanden haben,dass, wenn die eine klagbar gemacht worden ist, die anderedemungeachtet wirksam bleibt.
19- Idem lib. LXXIII. J)ig. — Das Versprechen einerMitgift Stellt keinen bereichernden Grund her, sondern es wirdvielmehr Derjenige, der eine Mitgift klagend fodert, gewis-sennaassen als Gläubiger oder Käufer betrachtet; wenn alsoder Gläubiger oder Käufer anlangt, eine Sache aus einembereichernden Grunde zu haben, so bleiben die Klagen dem-ungeachtet aufrecht bestehend, sowie umgekehrt Derjenige, dereine Sache aus einem nicht bereichernden Grunde erhalten hat,keineswegs verlündert wird, dieselbe aus einem bereicherndenGrunde zu fodern.
20. ALFEN. lib. II. J)ig. — Ein Sclave kann nicht inallen Dingen dem Befehle seines Herrn ungestraft Gehorsamleisten; z. B. wenn ihm sein Herr anbefohlen hätte, einenMenschen zu tödten, oder Jemanden zu bestelilen. Wenndaher auch der Sclave auf Geheiss seines Herrn eine Seeräu-berei begangen hat 76 ), so muss dennoch wider ihn, wenn ernachmals zur Freiheit gelangt ist, eine Klage ertheilt werden.Und für Alles, was er gewaltsamerweise gethan hat 77 ),muss er, sobald die Gewaltthätigkeit an Missethat grenzt,alsdann 77 ) die Strafe büssen 78 ). Ist hingegen aus Streitereiund Wortwechsel ein Zank entstanden, oder zur Iunebchal-tung eines Rechts eine Gewaltthätigkeit vorgefallen, und esdurchaus zu keiner Uebelthat gekommen, so ist es nicht an-gemessen, dass der Prätor deshalb, was der Sclave auf Ge-heiss des Herrn gethan, wider ihn, wenn er freigeworden,eine Klage ertheile.
21. JULIAN, lib. III. ex Minicio. — Es wird ange-nommen, dass Jeder da contrahirt habe, wo er sich verbind-lich gemacht hat, Zahlung zu leisten.
22. AFRICAN. üb. III. Quaest. — Wenn Jemand, der
76) Piraticam facere, s. Eckhard. Herrn, p. 202.
77) Ita = tune, Bynkershoek Ob*. I. 23.
78) Wenn er freigeworden ist; Glosse.