1'anmect. L. XL.IV. Tit. 7. De ohligationibus et aclionibtu. 679
fühning- haftet der Erbe wegen Arglist seines Erblassers aufdas Ganze.
13. ULP. lib. I. Disput. — Klagen auf das Geschehenekö'anen Haussöhne auch anstellen.
14. Idem lib. VII. Disput. — Sclaven sind zwar ausVerbrechen verbindlich und bleiben es auch, wenn sie frei-gelassen werden, aus Contracten werden sie aber bürgerlich-rechtlich nicht verpflichtet, sondern sie werden verpflichtet undverpflichten nur naturrechtlich. Auch erlange ich Befreiung,wenn ich einem Sclaven, der mir ein Darlehn vorgeschossenhat und freigeworden ist, Zahlung leiste.
15. JULIAN, lib. IV. Dig. — Jemand, der Klage wi-der den Erben erhoben hatte, ward durch die Einrede abge-wehrt, wenn der T estamenlsinhalt nicht von derArt ist, dass einem aus der Gewal t En tlassencnder Nachlassbesitz wider denselben ertheilt wer-den kann; wenn nun der aus der Gewalt Entlassene denNachlassbesitz unberücksichtigt lässt, so wird der Gläubigerkeine unbillige Federung tliun, dnss ihm seine Klage widerden eingesetzten Erben wieder ertheilt werde; denn so langeeinem Sohne der Nachlassbesitz wider den Tcstamentsiuhaltertheilt werden kann, ist der Erbe gewisserinaassen nichtSchuldner.
16. In em lib. XIII. Dig. — Jemand, der von einemErbseliaflssclaven ein Dnrlehn erhalten, und ihm zum Untcr-pfande ein Landgut oder einen Sclaven übergeben halle, er-suchte ihn bittweise darum ; dieser besitzt bittweise; denn eben-sowohl der Erbschaflssrlave, wenn er Etwas durch Ucber-gabe empfängt, für die Erbschaft das Eigenthum erwirbt, sobewirkt er auch dadurch, dass er Etwas bittweise iibergiebt,dass der Gegenstand nicht ersessen werden kann; denn erWird mich, wenn er eine zu seinem Sondergnle gehörige Sacheverliehen oder niedergefegt hat, für die Erbschaft die Leih-und Niederlegungsklage erwerben. Dies dann, wenn ein Ge-schäft in Betreff des Sonderguts eingegangen worden ist; dennaus diesem Grunde inuss auch der Besitz als erworben ver-standen werden.
17. Ideju Hb. XXXIII. Dig. — Alle Schuldner, dieeinen bestimmten Gegenstand aus einer bereichernden Ursacheverschulden, werden von ihrer Verbindlichkeit frei, wenn der-selbe aus einem bereichernden Grunde an die Gläubiger 75 ) ge-langt ist.
75) Creditorei; Flor.
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