Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
578
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578 Pandecx. L. XL1V. Tit. 7. De obligaliumbua et atliombui.

einer Misselhat haftend Lei rächtet, sobald er nur selbst sichkeine Misselhat hat zu Schulden kommen lassen, sondern ei-ner von Denen, die auf dem Schiffe, in der Herberge oderder Stallung ihm Dienste leisten; denn da -wider ihn keineKlage aus einem Contracle begründet ist, und er dennoch ei-iijgermaassen als mit Verschuldung behaftet erscheint, weilei- sich des Dienstes schlechter Leute bedient, so wird ange-nommen , dass er deshalb gleichsam aus einer Misselhat hafte.

6. PAUL. lib. IV. ad Sabin. Bei keiner an eineZi-it gebundenen Klage erlischt die Verbindlichkeit vor demvölligen. Ablauf des letzten Tages 74 ).

7. POMPON. lib. XV. ad Sabin. Klagen wider denVater können dem Sohne nicht ertheilt werden, solange sichder Letztere in des Erstem Gewalt befindet.

8. InEM lib. XVI. ad Sabin. Unter der Bedingung:Wenn ich will, entsteht keine Verbindlichkeit; denn das istso gut wie gar nichts, weil du nicht genöthigt werden kannst,zu zahlen, ausser wenn du willst; so haftet auch der Eibedes Versprechers nicht, der niemals hat geben wollen, weil«liese Bedingung niemals wider den Versprecher selbst einge-treten ist.

9. PAUL. lib. IX. ad Sabin. Ein Haussohn hat imeigenen Namen keine Klage, ausser der wegen Injurien, Wasgewaltsam oder heimlich, die Nicderlegungs- und die Leih-klage, wie Juli anus meint.

10. Idem lib. XLVII. ad Sabin. Die natürlichenVerbindlichkeiten ..werden nicht nur danach beurlheilt, ob Na-mens derselben eine Klage zuständig ist, sondern auch danach,oh gezahltes Geld nicht zurückgefodert werden kann.

11. Idem lib. XII. ad Sabin. Alles, was wir unter-nehmen, macht, wenn es ans einem unsererseits abgeschlos-senen (Jontracte seinen Ursprung nimmt, unsere Handlung'zu einer völlig wirkungslosen, sobald der Ursprung der Ver-bindlichkeit nicht mit unserer Person zusammenhängt, unddarum können wir weder stipuliren, noch kaufen, verkaufen,contrahiren, sodass ein Anderer daraus im eigenen Namenklagen könnte.

12. POMPON. lib. XXIX. ad Sabin. Aus Nicdcr-legungen, Verleihen, Auftrag, Vormundschaft und Geschäfts-

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74) A'iii novinimm tolm diet imphalur, non finit Obligationen,ist ganz richtige Lesart, und bedarf keiner Armierung; s. lin-ker de civ. et nat. comput. etc. c. 4. Es ist übrigens hier vonPersonalklagen die Heile.