578 Pandecx. L. XL1V. Tit. 7. De obligaliumbua et atliombui.
einer Misselhat haftend Lei rächtet, sobald er nur selbst sichkeine Misselhat hat zu Schulden kommen lassen, sondern ei-ner von Denen, die auf dem Schiffe, in der Herberge oderder Stallung ihm Dienste leisten; denn da -wider ihn keineKlage aus einem Contracle begründet ist, und er dennoch ei-iijgermaassen als mit Verschuldung behaftet erscheint, weilei- sich des Dienstes schlechter Leute bedient, so wird ange-nommen , dass er deshalb gleichsam aus einer Misselhat hafte.
6. PAUL. lib. IV. ad Sabin. — Bei keiner an eineZi-it gebundenen Klage erlischt die Verbindlichkeit vor demvölligen. Ablauf des letzten Tages 74 ).
7. POMPON. lib. XV. ad Sabin. — Klagen wider denVater können dem Sohne nicht ertheilt werden, solange sichder Letztere in des Erstem Gewalt befindet.
8. InEM lib. XVI. ad Sabin. — Unter der Bedingung:Wenn ich will, entsteht keine Verbindlichkeit; denn das istso gut wie gar nichts, weil du nicht genöthigt werden kannst,zu zahlen, ausser wenn du willst; so haftet auch der Eibedes Versprechers nicht, der niemals hat geben wollen, weil«liese Bedingung niemals wider den Versprecher selbst einge-treten ist.
9. PAUL. lib. IX. ad Sabin. — Ein Haussohn hat imeigenen Namen keine Klage, ausser der wegen Injurien, Wasgewaltsam oder heimlich, die Nicderlegungs- und die Leih-klage, wie Juli anus meint.
10. Idem lib. XLVII. ad Sabin. — Die natürlichenVerbindlichkeiten ..werden nicht nur danach beurlheilt, ob Na-mens derselben eine Klage zuständig ist, sondern auch danach,oh gezahltes Geld nicht zurückgefodert werden kann.
11. Idem lib. XII. ad Sabin. — Alles, was wir unter-nehmen, macht, wenn es ans einem unsererseits abgeschlos-senen (Jontracte seinen Ursprung nimmt, unsere Handlung'zu einer völlig wirkungslosen, sobald der Ursprung der Ver-bindlichkeit nicht mit unserer Person zusammenhängt, unddarum können wir weder stipuliren, noch kaufen, verkaufen,contrahiren, sodass ein Anderer daraus im eigenen Namenklagen könnte.
12. POMPON. lib. XXIX. ad Sabin. — Aus Nicdcr-legungen, Verleihen, Auftrag, Vormundschaft und Geschäfts-
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74) A'iii novinimm tolm diet imphalur, non finit Obligationen,ist ganz richtige Lesart, und bedarf keiner Armierung; s. lin-ker de civ. et nat. comput. etc. c. 4. Es ist übrigens hier vonPersonalklagen die Heile.