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4 (1832)
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577
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Pavdect. L. XLIV. Tit. 1. De olligalionibua et aclionibus. 577

legenhciten verwendet, oder sich für denselben verpflichtet,oder eine ihm gehörige Sache dessen Gläubiger verpfändet hat.§. 2. Ebensowenig wird der Erbe, welcher ein Verinächtiiissüu entrichten hat, weder ans einer Missethat, noch aus einemColitract als verpflichtet betrachtet; denn man kann nicht sa-gen , dass der Vennächtnissinhaber mit dein Erblasser oder demErben contrahirt habe, und dass keine Missethat hier vorwalte,ist mehr als klar. §. 3. Es wird ferner Der, wer ans Irr-thum des Zahlenden eine Nichtschuld in Empfang' genommenhat, gleichsam wie durch ein Darlehrt verbindlich, und durchdie neinliche Klage gehalten, wie die Schuldner den Gläubi-gen»; allein wer aus diesem Grunde haftet, der kann nichtals aus einem Contracte haftend betrachtet werden, denn weraus Irrthum gezahlt hat, von dem ist vielmehr anzunehmen,dass er in der Absicht gebe, eine Verbindlichkeit aufzulösenals zu" contrahiren. §. 4. Wenn ein Richter einen Rechtsstreitdurch einen falschen Ausspruch auf seine Gefahr übernimmt,so wird er nicht eigentlich als durch eine Missethat verbind-lich betrachtet, sondern weil er auch nicht aus einem Con-tracte verbindlich ist, dennoch aber 73 ) angenommen werdennmss, dass er einen Fehler begangen habe, wenn auch ausUnverstand, so wird er als gleichsam aus einer Missethat haf-tend betrachtet. §. 5. Ingleichen wird Derjenige als gleich-sam ans einer Missethat haftend betrachtet, aus dessen Stock-werk, gleichviel ob einem eigenen, einem gemietheten, odersolchem, das er umsonst inne hatte, etwas herabgeworfenoder gegossen worden ist, sodass es Jemandem schadet; alseigentlich aus einer Missethat haftend wird er darum nicht be-trachtet, weil er meistens wegen eines Andern Schuld, einesSclaven oder Freien haftet. Diesem steht Der gleich, der da,wo die gewöhnliche Passage vorübergeht, Etwas aufgestelltoder gehangen hat, was, wenn es herabfallt, Jemandem scha-den kann. Wenn daher ein llaussohn von seinem Vater ge-trennt wohnt, und aus seinem Stockwerk Etwas herausge-gossen oder geworfen worden ist, oder er Etwas aufgestelltoder aufgehangen hat, dessen Herabfall gefährlich ist, so hatJulianus angenommen, dass wider den Vater weder dieKlage wegen des Sonderguts, noch eine Noxalklage ertheiltWerden dürfe, sondern wider den Sohn selbst Klage erhobenwerden müsse. §. 6. So wird auch ferner der Schiflsrhcdcr,oder der in einer Herberge oder 'Stallung die Wirlhschaft hat,in Rücksicht des Schadens oder Diebstahls, der auf dem Schilf,in der Herberge, oder dem Stall geschehen, als gleichsam aus

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73) Vtiquc, nach Flor.Corp. jur. eiv. IV.

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