576 Pandect. L. XLIV. Tit. 7. De obligalionibut et actionihut,
nicht Mos durch eine Sache bestehen, sondern auch durchWorte und Einwilligung.
5. GAJ. lib. III. Aurcor* •— Wenn Jemand eines Ab-wesenden Geschulte geführt hat, und zwar in Folge eines Auf-trags, so ist es klar, dass zwischen ihnen aus dem Contractedie Auftragsklagen entstehen, deren sie sich gegen einanderdesfalls bedienen mögen, was der Eine dein Andern dein gutenGlauben nach leisten miiss; wenn aber ohne geschehenen Auf-trag, so Lat man zwar ebenfalls angenommen, dass sie sichgegenseitig verbindlich werden, und desfalls sind die Klagenbegründet, die Geschäftsführnngsklagen heissen, deren sie sichebenfalls wider einander in Betreff Dessen bedienen können,was vermöge des guten Glaubens Einer dem Andern leistenmuss, allein diese Klagen entspringen weder aus einem Con-tract, noch aus einer Missethat; denn, wer ein Geschäft ge-führt hat, von dem kann nicht angenommen werden, dass ermit dem Abwesenden vorher contrahirt habe, und ebensowe-nig ist es eine Missethat, die Verwaltung der Geschäfte ei-nes Andern ohne seinen Auftrag zu übernehmen; noch weitweniger kann aber von Dem, dessen Geschäfte geführt wor-den sind, und der gar nichts' davon gewusst hat, angenommenWerden, als habe er contrahirt, oder verbrochen; sondern esist blos des Nutzens wegen 72 ) angenommen worden, dass sieeinander gegenseitig verpflichtet werden. Dies ist darum soangenommen worden, weil Viele in dem Gedanken auswärtsverreisen, bald zurückzukehren, und deshalb Niemandem dieBesorgung ihrer Geschäfte auftragen, nachher aber, wennunvorhergesehene Umstände eintreten, nolhgedrungen längerausbleiben, wo es denn unbillig sein würde, ihre Geschäfteliegen zu lassen. Dies würde aber der Fall sein, wenn Der-jenige, welcher sich zur Geschäftsführung versteht, deshalbkeine Klage haben sollte, was er nützlicherweise aus eige-nen Mitteln aufgewendet hat, oder Der, dessen Geschäfte ge-führt worden sind, kein Hecht hätte, wider Den zu kla-gen, der sich seiner Geschäfte eigenmächtig angenommen hat.§. 1. Auch Diejenigen werden nicht eigentlich als aus einemContracte verbindlich betrachtet, die durch die Vonnundscliafts-klage haften, denn zwischen Vormund und Mündel wird keinGeschalt contrahirt, aber weil sie denn doch aus keiner Mis-sethat haften, so wird angenommen, dass sie gleichsam auseinem Contract haften. Auch iu diesem Fall sind die Klagengegenseitige; denn es hat nicht blos der Mündel wider denVormund eine Klage, sondern auch umgekehrt der Vormundwider den Mündel, wenn er Etwas auf des Mündels Ange-
72) Wider das strenge Recht.