574 Pandect. L. XLIV. Tit. 7. Dt obligationibin et actionibu».
auswärts verreisend mit sicli nimmt, und im Schiffbruch, oderbei räuberischen oder feindlichen Ueberfällen verliert. §. 5.Es haftet uns ferner Derjenige durch eine Sache, bei dem wireine solche niederlegen; auch dieser haftet zur Zurückgabe derempfangenen Sache selbst; dagegen ist er aber sicher, wenner die Sache, welche er verloren, auch nachlässig verwahrthat, denn weil er dieselbe iiicht seinwegen, sondern Dessenwegen in Empfang genommen, von dein er sie erhalten, sohaftet er auch nur dann, wenn Etwas durch Arglist verlorengegangen ist; wegen Nachlässigkeit haftet er aber darum nicht,weil, wer einein nachlässigen Freunde Etwas in Verwahrunggegeben, es sich selbst zuzuschreiben hat; grosse Nachlässig-keit hat man aber als dem Verbrechen der Arglist gleichste-hend erachtet. §. Q. Auch der Gläubiger, der ein Pfand er-halten hat, haftet durch die Sache; er haftet auch auf Zurück-gabe der empfangenen Sache selbst. §. 7. Durch Worte wirdeine Verbindlichkeit vermöge Frage und Antwort conl raliirt, wennvrir stipuliren, dass uns Etwas gegeben oder gethan werdensolle. §. 8. Jeder verpflichtet sich entweder im eigenen oderim fremden Namen; wer sich im fremden Namen verbindlichmacht, heisst Bürge; meistenteils erhalten wir von Dem, der»ich im eigenen Namen verpflichtet, auch Andere gestellt, diedurch dieselbe Verbindlichkeit haften, indem wir dafür Sorgetragen, dass uns Das, was wir zum Gegenstande einer Ver-bindlichkeit gemacht haben, um so sicherer geschuldet werde.§. 9. Wenn Das, was wir stipuliren, dass »ms gegebenwerden solle, von der Art ist, dass es nicht gegeben weidenkann, so ist es klar, dass die Stipulation aus einem natür-lichen Grunde ungültig sei; z. B. wenn in Bezug auf einenfreien, oder bereits verstorbenen Menschen, oder über abge-brannte Gebäude zwischen Denen eine Stipulation eingegangenworden ist, welche nicht wussten, dass jener Mensch einFreier, oder gestorben, oder das Haus abgebrannt sei. Das-selbe gilt, wenn Jemand stipulirt hat, es solle ihm ein heili-ger oder religiöser Ort gegeben werden. §. 10. Nicht wenigerungültig ist die Stipulation, wenn sich Jemand eine eigeneSache, ohne dies zu wissen, stipulirt hat. §. 11. Ferner istbekannt, dass eine unter einer unmöglichen Bedingung einge-gangene Stipulation ungültig sei. §. 12. Dass ein Wahnsin-niger, er mag stipuliren oder versprechen, ungültig handele,ist durch die Natur der Sache klar. §. 13. Diesem zunächststeht Der, wer in einem Alter steht, dass er noch nichtbegreift, was er thnt; doch hat man rücksichtlich dessen einebegünstigendere Regel angenommen, denn wer sprechen kann,von dem wird auch angenommen, dass er gültig Stipuliren undversprechen könne. §. 14. Dass ein Stummer bei der Vor-