Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
573
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Pandkct. L. XL1V. Tit. 7. De obligationibui et ncliunibm. 573

tliümlichen rechtlichen Bestimmung zufolge aus verschiedenenandern reclitliclien Gründen. §. 1. Die Verbindlichkeiten ausContracten werden entweder durch eine Sache, durch Worteoder gegenseitige Einwilligung contrahirt. §. 2. Durch eineSache wird eine Verbindlichkeit contrahirt 7Ü ) heim Darlehn.Ein Darlehn besteht in solchen Gegenständen, die gewogen,gezählt oder gemessen werden, z. B. Wein, Oel, Getreide,baares Geld, welche Gegenstände man zu dem Ende giebt,damit sie dem Empfänger gehörig -werden, und in der Absicht,nachher andere von derselben Gattung und Beschaffenheit wie-dernehnien zu wollen. §. 3. Auch Der wird uns durch eineSache verpflichtet, dem wir eine Sache leihen; dieser haftetaber auf Zurückgabe der Sache selbst, die er empfangen hat.§. 4. Der Empfänger eines Darlehns bleibt nichtsdestowenigerverpflichtet, wenn er auch durch einen Zufall das Empfangeneverloren hat. Wer aber Etwas zum Gebrauch erhalten unddann durch ein unabwendbares Naturereignis», dem die mensch-liche Schwäche nicht widerstehen konnte, als: Feuersbrunst,Umsturz oder Schiffbruch, die empfangene Sache verlorenhat, ist gesichert; er muss aber die äusserste Aufmerksamkeitbei Verwabrung der Sache vertreten, und es ist nicht hinrei-chend für ihn, dieselbe Aufmerksamkeit zu führen, w r elche erin eigenen Angelegenheiten anwendet, wenn ein Anderer siehei grösserer Aufmerksamkeit würde haben verwahren können.Er haftet aber auch hei unabwendbaren Ereignissen, wenneine Verschuldung seinerseits dazwischenkommt; z. B. wenner, als habe er die Absicht, seine Freunde einzuladen, daszum Gebrauch bei dieser Gelegenheit geliehene Silbergeschirr

vollen und richtigen Begriff des lateinischen zu knüpfen,ohne einen Zusatz machen zu müssen, warum soll man denndas deutsche Wort da nicht wieder zu Ehren bringen dürfen?— Offenbar hat ja doch Hugo die ganze Lehre von demWesen der Obligationen berichtigt, und nicht blosIcxiralisch und etymologisch das Wort obligatio in .seinen ver-schiedenen Bedeutungen. Hat man also eine riclitige AnsichtVOH der Lehre und dem Wesen der Obligationen, deren voll«ständige Grundzüge das Wort obligatio, richtig verstanden,wie ein Centralpunkt zugleich enthält, so bat man ihn, dochvon dem Worte selbst auch; und wird dieses Wort im Deutschenvon S3'lbc zu Syllie richtig wiedergegeben, so wird man, wennman wiederholt bemerkt, die riclitige Ansicht von der Lehreund 'dem Wesen der Obligationen hat, auch nirgends irre wer-den wenn man überall Verbindlichkeit übersetzt. —Dies ist meine, vom Hecensenten in der Lpätg. Lit/.tg. Jahrgang1832 S. 15 vermisste Rechtfertigung zu Aura. 39 zu /. 2. I).de hered v. act- rend. Ks fällt mir also nicht ein, gegenHugo zu deduciren, sondern aus ihm.70) Nach der Flor, ohne vcluli.