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4 (1832)
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571
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Pandkct. L. XLIV. Tit, 6. De litigiotii.

571

Sechster Titel.

De litigiös* 8.

(Von »treiligen Sachen.)

1. ULP. lib. LXXVI. ad Ed. — Die Anzeige, welchezur Hintertreibung eines Kaufes geschieht, macht eine Sachenicht zur streitigen. §. 1. Wenn zwischen dem Ersten undZweiton das Verfahren eingeleitet worden ist, und ich vom.Dritten gekauft habe, der keine Anfechtung erlitt, so ist esdie Frage, ob eine Einrede statthabe? — Ich sollte glauben,es müsse mir geholfen werden, weil mein Verkäufer keinenStreit hatte, und weil es sich zutragen kann, dass Zwei zumSchaden Dessen mit einander sich in einen Rechtsstreit einlas-sen, wider den sie selbst nicht klagen konnten. Ist aber einRechtsstreit mit Jemandes Gegchäftsbesorger, Vormund oderCurator eingegangen worden, so wird es folgerichtig sein, zubehaupten, er sei von der Einrede mit begriffen, als werdewider ihn selbst gestritten.

2.1dkm lib. VI.Fideicommiss. — Wenn einSclave, welcherEtwas kauft, es weiss, sein Herr aber nicht, oder umgekehrt,so ist die Frage, wessen Wissenschaft hier vorgehe? — Esspricht mehr dafür, auf die Wissenschaft Dessen zu sehen,der die Sache gehandelt hat, als Dessen, für den sie erwor-ben wird; und darum tritt die Strafe des Streitigen 68 ) eiu •natürlich setze ich hiebei voraus, dass er nicht im Auftragedes Herrn gekauft habe; hat er dies gethan, so schadet, wennes der Sclave gewusst und der Herr nicht, [des Elstern] Wis-senschaft nicht; dies schreibt Julianus vou streitigen Ge-genständen.

3. GAJ. lib. VT. ad leg. XII. Tab. — Es ist verboten,eine streitige Sache heilig sprechen zu lassen, man wird sonstin die Strafe des Doppelten genommen, und mit Recht, damites Niemandem freistehe, auf diese Weise dem Gegner einenhartem Stand zu bereiten. Ob aber das Doppelte dem Fiscusoder dein Gegner geleistet werden müsse, daüber ist nichtsgesagt. Indessen ist wohl mehr der Gegner gemeint, damiter gleichsam einen Trost dafür finde, dass er nun mit einemmächtigem Gegner zu thun hat.

68) D. h, die Einrede.