Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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570
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570 Pandrct. L. XLIV. Tit. 5. Quorum rerutn actio non dalar.

oder durch die Zvrischenperson eines Bürgen oder Hauptschnld-ners. §. 9. Der Begriff, diiss Etwas zur Beschwerung derFreiheit geschehen sei, hleibt sich gleich, es mag dem Frei-lasscr, oder mit seinem Willen einem Andern das Verspre-chen geleistet worden sein, und darum wird diese Einredeauch statthaben. §. 10. Es ist die Frage, ob sich der Frei-gelassene dieser Einrede wider den Gläubiger bedienen könne,dem ihm seiu Freilasser unterstellt, und dem er ein Verspre-chen zur Belästigung der Freiheit gethan hat? — Cassiussagt, Urs ejus sei der Ansicht gewesen, der Gläubiger dürk7.war durch keine Einrede abgewehrt werden, weil er nurdas Seine wiederfodere, es könne aber der Freigelassene denFreilasser mit einer Coudiction angreifen, wenn er es 6 *) nichtzur Beseitiguug eines Streites im Wege des Vergleichs gethanhat. §. 11. Ingleichcn darf der Freilasser, wenn ein Freige-lassener seinein Freilasser seinen Schuldner unterstellt hat,durch keine Einrede abgewehrt werden, sondern der Freige-lassene wird dies Tom Frcilasser durch eine Coudiction zurück-federn. §. 12. Diese Einrede muss nicht blos dein Freigelas-:senen selbst, sondern auch seinen Rechtsnachfolgern ertheillwerden, und umgekehrt des Freilassers Erbe abgewehrt wer-den, wenn er Klage auf dergleichen erheben sollte.

2. PAUL. lib. LXXI. ad Ed. ~ Wenn einem Haus-sohne ein Eid angetragen worden ist, und er geschworen hat,dass sein Vater nicht zu geben verpflichtet sei, so muss demVater eine Einrede ertheilt werden. §. 1. Wenn ich eineSache im Basardspiele verkaufe, um zu spielen, uud nachdem,dieselbe entwährt worden, angegriffen werde, so wird derKäufer durch eine Einrede abgewiesen werden. §. 2. Wennein Sclave seinem Herrn Geld verspricht, um freigelassen zuwerden, da ihn der Herr nicht anders freigelassen habenWürde, und derselbe ihm, freigeworden, deshalb angelobt, sosteht dein Freilasser, wenn er darauf Klage erhebt, keineEinrede entgegen; denu dieses Geld ist nicht zur Belästigungder Freiheit versprochen worden; es wäre vielmehr unbillg,wenn der Herr um seiuen Sclavcu kommen sollte, und umdessen Preis dazu. Zur Belästigung der Freiheit scheint alsovielmehr allemal dann Geld versprochen zu werden, wenn derHerr einen Sclaven freiwillig freigelassen hat, und verlangt,dass der Freigelassene deshalb eine Summe Geldes verspreche,nicht gerade um sie zu fodern, sondern damit der 1* rcigelasscneihn fürchte und gehorche.

67) Das Versprechen an den Gläubiger: Glo

sse.