Pandkct. L. XLIV. Tit. 5. Quarutn rerum actio non datur. 569
gewesen wäre, nnd darauf ans der Stipulation Klage erhebe,so werde ich durch keine Einrede abgewiesen, denn der Frei-gelassene kann sich nirlit beklagen, als sei er dadurch be-schwert worden, wenn er einen aus dem Vermögen des Frei-lassers gezogenen Gewinn nicht behält. §. 5. Was ich zurBeschwerung der Freiheit stipulirt habe, kann ich von einenFreigelassenen nicht fodem. Dass Etwas zur Beschwerungder Freiheit geschehen sei, wird dem Begriff nach am rich-tigsten so bezeichnet: Alles, was dergestalt auferlegt worden,dass, wenn der Freigelassene den Freilasser beleidigt hat, esvon demselben gefodert werden kann, und er immer ihm durchdie Besorgniss, dass er seine Foderung geltend machen werde,«nterthan ist, wegen welcher Furcht er auf Befehl seinesFreilassers sich lieber Alles gefallen lässt. §. 6. Ufebernanßtkann man sagen, dass, wenn einem Freigelassenen sofort [beider Freilassung] Etwas auferlegt worden, was seine Freiheitmit einer Bedrohung beschwert, die Einrede Platz ergreife.Wenn aber nach Verlauf einer Zwischenzeit, so Hesse siehzwar ein Zweifel aufstellen, weil ihn Niemand zu dem Ver-sprechen zwang, allein es gilt auch liier das Nämliche, natür-lich wenn sich nach vorheriger Erörterung klar erglebt, dassder Freigelassene allein durch Furcht, oder zu grosse Ehrfurchtsich dergestalt unterworfen habe, dass er gewisserinaassen sichdurch eine Strnfslipulnlion unterwarf. §. 7. Wenn ein Frei-gelassener mit seinem Freilasser der Freiheit wegen einen Ge-sellschaftscontract eingegangen ist, und der Freilasser widerdenselben die Gesellschaflsklngc erliebt, ist da diese Einredenöthig? — Meiner Ansicht nach' ist der Freigelassene widerdes Frcilassers Anfofderungen dein Rechte selbst zufolge sicher.§. 8. Es ist zu bemerken, dass die Einrede, es sei Etwas zurBeschwerung des Freiheit geschehen, dem Bürgen sowenigwie jede andere verweigert 'werden dürfe; ebensowenig auchDein, der auf Ersuchen des Freigelassenen Ilaupischuldner ge-worden ist, aber auch dem Freigelassenen selbst 00 ), er mögenun vom Bauplschuldner als Geschäftsbesorger zur Vertheidi-gung [wider eine desfalsige Klage] bestellt, oder sein Erbe ge-worden sein; denn da es des Prätors Absicht ist, bei Ver-bindlichkeiten dieser Art dem Schuldner zu helfen, so würdeer seinen Vorsatz nicht nusiiihrcii, Wenn er nicht auch denBürgen, und Dell, der auf Ersuchen des Freigelassenen Schuld-ner geworden ist, wider den Freilasser in Schulz nähme;denn es ist einerlei, ob der Freigelassene selbst zur Entrich-tung einer Verbindlichkeit an den Freilasser genöthigt werde,
66) Diese Verbindung giebt schon die Negation zu erkennen, dieunser Test mit Hai. sunplirt.