Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
568
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568 Pamdect. L. XLIV. Tit. 5. Quarum rerum actio non dalur.

meine Erbin sein, wenn du gegen deine Miterben[den] zu meinem Autheile aus der von deiner Vor-mundschaftsverwaltung-, die mein Vater Titins,dein Grossvater, geführt hat, herrührenden nochanhängigen Angelegenheit [entstandenen Anfo-derungen] bis zu meinem Todestage, G e g e n r e c h-nungsweise entsagst. Hier fragt es sich, ob die Toch-ter, weil sie bedingt eingesetzt worden, wenn dieselbe dieErbschaft unberücksichtigt lässt, um die Vormundsrhaftsklageunversehrt zu behalten, die [ausserdem] von der Mutier ihrausgesetzten Vermächtnisse fodern könne? Antwort: den vor-liegenden Umstünden nach, fodere die in Hede stellende Per-son dies wider den Willen [der Erblasserin], und darum werdeihr die Einrede der Arglist entgegenstehen.

Fünfter Titel.

Quarum rerum actio non datur.(In welchen Angelegenheilen keine Klage erlhcilt iviril.)

1. ULP. lib. LXXVI. ad Ed. — Der Eid vertritt dieStelle der rechtlich entschiedenen Sache, und mit Hecht, in-dem man durch den Eidesantrag seinen Gegner zum Richterin eigener Sache macht. §. 1. "Wenn ein Unmündiger ohneseines Vormundes Ermächtigung einen Eid angetragen hat, sowerden wir sagen, dass jene Einrede 64 ) nicht entgegenstehe,ausser Wenn der Eidesantrag unter Ermächtigung' des Vormun-des vor Gericht geschehen ist. §. 2. Wenn Der, weicherKlage auf ein Landgut erhoben, seinem Gegner einen Eid an-getragen hat, sodass er, wenn dessen Vorgänger [im Besitz]geschworen, dass er das Landgut als ihm gehörig übergebenhabe, vom Streite ablassen wolle, so wird dem Besitzer desLandgutes die Einrede ertheilt werden. §. 3. Wenn der Bürgegeschworen hat, und zwar blos in Rücksicht seiner Person,er sei nicht verbindlich, so nützt dies dem Schuldner nichts;hat sein Eid aber eine dingliche Beziehung, so wird auch demLetztern eine Einrede ertheilt. §. 4. Wenn ich den Sclavcnfreigelassen habe, der, während er in dem Verhältniss alsSclavo stand, meine Geschäfte geführt hat, und ich nachhervon ihm stipulirt habe, er solle mir alles Dasjenige in Be-zug auf die geschehene Geschäftsführung GÄ ) geben, was ermir würde geben müssen, wenn er damals schon ei« Freier

64) Des Eitles.

65) Die TJebersetzuiig der AYortc quod (Flor.) negolia mea gen-sertt, quiequid ob eam rem etc. ist ein wenig freier, um nichtunbehülflich zu sein.