Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
567
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Pandkct. L. XHV. Tit. 4. De doli malt et metut excepliuuc. 567

für seine Tochter eine Mitgift versprochen und dabei vertrag*-weise sich anheischig gemacht, seine Tochter und alle dieIhrigen 63 ) ernähren zu wollen; derselbe, ein schlichter Eond-jnanu, verschrieb seinem Schwiegersohne wegen der verspro-chenen Milgift Zinsen, die gleichsam schon in der Vergangen-heit erwachsen wären. Da er nun seine Tochter selbst er-nährte und ihr Ehemann keine Kosten aufwendete, so ent-stand die Frage, ob dem aus der Handschrift auf den Grundder Stipulation klagenden Schwiegersohn eine Einrede ent-gegenstehen dürfe? — Antwort: wenn, wie vorgetrogen wor-den, da der Vater die Tochter ernährte, er das Versprechennus einein Irrthmn gelhan habe, so werde die Einrede derArglist statthaben. §. 1. Ein Grossvater vermachte jedem Enkelvon seiner Tochter hunderttausend Sestertien], und setztefolgende Worte hinzu: Verzeihet, ich konnte Euch mehrhinterlassen, wenn nicht Euer Vater Fronto michschlecht behandelt hätte, dem ich fünfzehn [tau-send Sestertien] geliehen hotte, die ich von ihmnicht habe wiedererhalten können; nachher aberdie Feinde, die mir fast mein ganzes Vermögengeraubt haben. Hier entstand die Frage, ob, wenn desGrossvaters Erbe von diesen Enkel», den Erben ihres Vaters,die fünfzehn [tausend] fodere, derselbe dem Willen des Erb-lassers entgegenzuhandeln scheine und dadurch die Einrededer Arglist abgewehrt werden könne? Antwort: die Einredejverde ihm entgegenstehen. §. 2. Ein zum Viertheil einge-setzter Erbe kaufte von dem zu drei Viertheuen eingesetztenMiterben dessen Portion um einen bestimmten Preis, von deiner gegen Stipulation versprach, eine Summe, laut seines Rech-iiungsburhcs in ausscnstehendeiiFoderungcn bestehend zu zahlen.Nach dein Tode des Verkäufers der Erbschaft fing Septiciusan, das Testament der Verfälschung anzuklagen, foderte dieErbschaft vom Käufer, und erlangte, dass jenem aufgegebenWard, nichts davon zu vermindern. Es entstand die Frage,ob die Erben [des Verkäufers], während des Obschwebensder Erörterung über die Verfälschung, aus der Stipulation kla-gend, mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden kön-nen? Antwort: wenn die Erben des Verkäufers vor demAusgang der Erörterung bei der Foderung beharren, so kön-nen sie durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden.§. 3. [Eine Frau, die] ihren Mann und ihren gemeinschaft-lichen Sohn zur Hälfte zu Erben eingesetzt hatte, setzte ihreTochter erster Ehe folgendergestalt zur Erbin ein: Mae via,meine Tochter, du sollst zu sechs Z wölftheilen

63) Ich behalte das omnci der Flor.