Pamiect. L. XLIV. Tit. 4. Dt duli malt et melui exceptionc. 563
Arglist, die eine allgemein umfassende ist, nicht in Betrachtgezogen. Es hat aber nützlicher geschienen, auch eine Ein-rede wegen der Furcht zu begründen, denn sie ist von derder Arglist etwas verschieden, indem die Eiurede der Arglistdie Person Dessen betrifft, der arglistig gehandelt hat, dieEinrede wegen Furcht aber eine dingliche Beziehung hat:wenn bei der Sache nichts aus Furcht geschehenist, sodass man nicht darauf Rücksicht nimmt, ob Derjenige,welcher Klage erhebt, Etwas gethan hat, um in Furcht zusetzen, sondern ob überhaupt in Bezug auf einen GegenstandEtwas zu diesem Endzweck geschehen ist, und zwar nichtMos von Seiten des Klägers. Obwohl nun wegen der Arglistdes Vorgängers keine Einrede aufgestellt werden kann, soist es doch Rechtens, dass nicht nur wegen der Furcht Ein-rede entgegengesetzt werden kann, die Jemandes Vorgängerverursacht hat, sondern auch wegen der von jedem Andernausgegangenen. §. 34. Das ist übrigens zu bemerken, dassnur Derjenige diese Einrede wegen der Furcht vorschützenkönne, der von Jemand Anderem als seinem Vater, in dessenGewalt er sich befindet, in Furcht gesetzt worden ist; denn 55 )einem Vater ist es wohl gestattet, den Kindern an ihren Son-dergutsgegenständen einen Nachtheil zuzufügen; haben sie sichober der väterlichen Erbschaft enthalten, so wird ihnen auchwie sonst geholfen werden müssen.
5. PAUL. üb. LXXI. ad Ed. — Du bist mir unbedingtzehntausend Sestertien] schuldig, und ich habe sie dir untereiner Bedingung vermacht; wenn der Erbe diese Summe in-zwischen in Anspruch nimmt, so kann er nicht durch die Ein-rede der Arglist abgewehrt werden, indem ja auch die Be-dingung ausbleiben kann; er inuss daher die Stipulation derVermächtnisse eingehen. Leistet der Erbe aber keine Sicher-heit, so wird er durch die Einrede der Arglist abgewehrtwerden, denn es ist dem Vermächtnissinhaber vorteilhafter, dieSumme selbst zu behalten, als in den Besitz der Erbschafts-sachen gesetzt zu werden. §. 1. Wenn Jemandem ein Wegvermacht worden ist, und dieser, da das Fahidische Gesetzzur Anwendung kam, denselben dennoch ganz und ohne dasViertheil der Schätzung anzubieten, in Anspruch nimmt, so,sagt Marcellus, werde er durch die Einrede der Arglist ab-gewehrt, weil der Erbe dadurch für seinen Vortheil bedachtist. §. 2. Wenn ich Jemandem eine [unbewegliche] Sachegeschenkt habe, ohne sie ihm zu übergeben, und Der, demich sie geschenkt, ohne den Besitz übergeben erhalten zu haben,
55) Celerum, s. Gilb. Regii Evctvnowavwv jnr. civ. I. II. c. 20.{T. O. II. 1507.) Wieling Lect. I. I. c. 2.
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