562 Pandkct. Li. XL1V. Tit. 4. De doli malt et melut «xccptionc.
treten. §. 30. Eben davon handelt Pomponius in Bezugauf Den, der eine Sache zum Unterpfaude erhalten hat, wenner die Servianische oder hypothecarische Klage anstellen will,auch dieser kann, nach des Poinponius Ansicht, abgewehrtwerden, weil die Sache zu Dem 53 ), der arg-listig gehandelt,zurückkehren würde. §• 31. Dein Käufer wird aber, wiegesagt, die Arglist seines Vorgängers nicht vorgeworfen. Dieswird jedoch nur beim Käufer allein so gehalten, sowie beiDem, der Etwas eingetauscht oder an Zahlnngsstatt angenom-men hat, und bei alle Denen, die dem Käufer gleichstehen.Wenn aber ein Sclave an Schadensstatt ausgeliefert wordenist, so glaubt Poinponius, werde man von der Einrede be-troffen weiden, die sich Derjenige würde haben gefallen lassenmüssen, der an Schadensstatt ausgeliefert hat. Aus jedemandern Grunde also, der einen bereichernden Erwerb dar-bietet, aus welchem Jemand Etwas erlangt zu haben scheint,wird er die Einrede der Arglist aus der Person Dessen sichgefallen lassen müssen, an dessen Stelle er nachgefolgt ist.Denn es genügt, wenn Derjenige, der einen Preis [bezahlt],oder statt dessen etwas Anderes gegeben hat, weil er Käuferim guten Glauben ist s *), die Einrede der Arglist aus derPerson seines Vorgängers sich nicht gefallen zu lassen braucht,vorausgesetzt, dass ihn selbst keine Arglist trifft. Ist er selbstnicht von Arglist frei, so kann zur Einrede der Arglist ge-griffen werden, und er niuss sich dieselbe gefallen lassen.§. 32. Wenn du Ton Titius ein dem Seinpronius gehörigesLandgut gekauft hast, und dir dasselbe nach Zahlung desPreises übergeben worden, nachher aber Titius des Seinpro-nius Erbe geworden ist, und dasselbe Landgut an den Maeviusverkauft und übergeben hat, so, sagt Julianus, sei es bil-liger, dass der Prätor dich schütze, weil, wenn Titius selbstdas Landgut von dir foderte, er sowohl durch eine auf dasGeschehene abgeiasste Einrede, oder die der Arglist abgewehrtWerden würde, als, wenn er selbst im Besitze sich befände,und du wider ihn die Publiciana erhebest, dich wider die Ein-rede von seiner Seite: wenn es nicht ihm gehörig sei,der Replik würdest bedienen können, und hiernach angenom-men werden würde, dass er das Landgut wiederum als ihmnicht gehörig verkauft habe. f. 33. Die Einrede des aus FurchtGeschehenen hatte Cassius, zufrieden mit der Einrede der
53) Seil, debitorem, -qui dolo inducendo suum auetorem habuitrem; Glosse.
54) Suflicit, it U, qui — ut non patiatur. Dieses ut haben alleAusgaben; es steht entweder ganz überflüssig, oder es ist hin-ter U hinzuzudenken: in ea conditivne tit, ut etc.