564 Pandect. Ii. XL1A*. Tit. 4. De doli mali et ?nelu> cxcepiionc.
mit meinem Vorwissen tlarnuf angefangen hat, zu bauen, undnachdem er gebauet, iclj den Besitz erlangt habe, und er nundie geschenkte Sache von mir lodert, icJi aber dagegen ein-wende, dass dieselbe die gcsetzniässige Summe [einer Schen-kung'] übersteige, so darf die Replik der Arglist vorgeschütztWerden; denn ich habe arglistig gehandelt, -wenn ich ihn habebauen lassen und ihm die Kosten nicht wiedergebe. §. 3.Dem Herrn schadet auch die spätere Arglist seines zur F'-in-ziehung seiner Gelder bestellten Verwaltcrsclaven. §. 4.Wenn ein Sclave von Demjenigen verkauft -worden ist, demdessen Herr dazu Erlaubniss ertheilt hat, und der Herr ihnhat wieder zurücknehmen müssen, so wird dem den Kaufpreiseinklagenden Verkäufer die Einrede der Wandelung entgegen-gesetzt, wenn der Verkäufer auch dem Herrn das Kaufgcld M )gezahlt hat. Auch wird er mit der Einrede nicht geschehenerUebergabe der Waare S7 ) abgewehrt, wenn er dem Herrnbereits das Geld gezahlt hat, und darum mag Derjenige, wel-cher verkauft hat, wider den Herrn klagen. Ebenso, sagtPcdius, ist es mit Dein, der, unser Geschäft führend, Etwasverkauft hat. §. 5. Wenn ich Den, der mir über den gesetz-iiiässigcn Betrag ein Geschenk machen will, meinem Gläubi-ger unterstellt habe, so wird er wider dessen Klage keineEinrede aufstellen können, weil der Gläubiger nur seine Fo-derung einklagt. In demselben VerhÜltniss steht der Ehemann[in diesem Fall] 58 ), denn er kann ebensowenig- durch eineEinrede abgewehrt, werden, wenn er in seinem Namen Klageerhebt. Darf also nun auch wider den die Mitgift ein-klagenden Ehemann die Einrede der Arglist der Ehefrau nichtvorgeschützt werden, der die Frau nicht geehlicht haben würde,wenn er keine Mitgift [bestellt] erhalten hätte, ausser wenn ia )schon Ehescheidung erfolgt ist? [Allerdings]; daher haftetder unterstellende Schuldner durch eine Condirtion, oder dieFrau dahin, entweder den Schuldner zu befreien, oder wenner schon gezahlt hat, auf Rückzahlung des Geldes 60 ). §. 6.Die Einrede der Arglist wird nicht blos, gleich der binneneiner bestimmten Frist erlöschenden Klage wegen Arglist, bin-nen derselben Zeit ertheilt werden müssen, denn sie ist im-merwährend zuständig, indem der Kläger es zwar wohl inseiner Gewalt hat, wenn er von seinem Hechte Gebrauch ma-
56) De wo, sagt die Glosse.
57) Merx für tervus.
58) Dessen Frau Jemand bat ein Geschenk machen wollen, dassie dem Mann als Mitgift bestellt.
59) Ich lese mit der F-lor. ni»ijnm divertit.
CO) D. h. des Uebersehussea über den legilimum modum.
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