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4 (1832)
Entstehung
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560
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560 Pandect. L. XL1V. Tit. 4. De doli mali et metus exceptiont.

mann aus einem Versprechen der Mitgift wider des Schwie-gervaters Erben Klage erhebe, und der Erbe die Einrede derArglist der Tochter aufstelle, für welche dieses Geld erwor-ben werden würde, so habe jene Einrede statt 49 ); denn vonder Mitgift, sagt er, welche der Ehemann von des Schwie-gervaters Erben fodert, wird angenommen, dass sie für dieTochter erworben werde, die dadurch eine Mitgift erhaltenwird. Darüber lässt sich Juli an iis nicht aus, ob auch wegendes Ehemannes Arglist eine Einrede entgegengestellt werdenkönne; ich glaube aber, dass er dies auch im Sinne gehabthabe, sodass auch die Einrede der Arglist des Ehemannesschade, wenn auch, wie er sagt, alsdann für die Tochterkeine Mitgift erworben werde. §. 23. Es findet sich fernerbei den Meisten die Frage behandelt, ob dem klagenden Mün-del die Einrede wegen Arglist seines Vormundes schadendürfe. Ich halte es für nützlicher, wenn auch durch Personender Art für das Beste der Unmündigen gesorgt wird, zu be-haupten, dass sie dem Mündel schaden müsse, es möge nunJemand von dem Vormunde eine dem Unmündigen gehörigeSache gekauft, oder mit ihm über eine dem Letztern gehörigeSache contrahirt, oder sonst s0 ) der Vormund Etwas arglistiger-weise unternommen haben, wodurch der Unmündige berei-chert worden ist. Auch macht es keinen Unterschied, ob ihmSicherheit bestellt worden ist, oder nicht, ob der Vormundzahlungsfähig ist, oder nicht, sobald er nur das Vermögenverwaltet, denn wie soll denn Derjenige dies wissen können,der mit dem Vormunde contrahirt? Wenn du mir freilichsagst, es habe Jemand mit dem Vormunde durchgestochen, sowird ihm seine eigene Handlung schaden. §. 24. Wenn Je-mand nicht Vormund ist, sondern als Protutor Geschäfte führt,so fragt es sich, ob seine Arglist dem Unmündigen schade ? —Ich glanbe, nicht; denn wenn 50 ) Derjenige, wer als Protu-tor Geschäfte führt, eine Sache verkauft hat und dieselbe er-sessen worden ist, so schadet die Einrede [der Arglist] demUnmündigen, wenn er seine Sache in rechtlichen Anspruchnimmt, nicht, wenn ihm auch Sicherheit bestellt worden ist,weil jenem die Verwaltung des Mündelvermögens gar nichtzugestanden war. Hiernach schliesse ich, dass die Einrededem Unmündigen [nur] wegen des [wirklichen] VormundesArglist entgegengesetzt werden könne. §. 25. Was wir vom

49) Will man den Unterschied nicht darin finden, dass es sichim letztein Fall um die Bestellung der Do» handelt, sobleibt freilich, um Widerspruch mit dem vorhergehenden §. zuvermeiden, nichts übrig, als geschehene Trennung der Ehe an-zunehmen, wie die ältere Glosse will.

50) Ich behalte die Flor, tive — nam si.