Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
559
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I'axdect. L. XL1V. Tit. 4. D« doli mali et metus c.vccptione. 559

oder einer andern unserm Rechte unterworfenen Person, als«lie Derjenigen Kücksicht genommen, dir welche |"<inrrJi jene]erworben wird. In Ansehung der Arglist der Sclaven undSöhne ist «un die Einrede, wenn aus einem ihr Sondergutangehenden Geschäfte Klage erhoben wird, gar keiner Ein-si Inänkuiig unterworfen; wenn aber aus einer andern Ange-legenheit, so kann nur diejenige Arglist Einredeweise vorge-Schützt werden, die bei dem geführten Geschäfte selbst vorgo-waltet hat; nicht, wenn eine solche nachher ins S|>iel gekom-jnen ist, denn es ist unbillig-, dass dem Herrn seines SchwellArglist weiter schaden soll, als er von seinen Diensten Ge-brauch gemacht hat. §. 18. Es ist die Frage erhoben worden,ob wegen der Arglist des Geschä'ftsbesorgers Einrede aufge-stellt werden könne, der blos zur Leitung - der Klage bestelltworden ist? — Und ich glaube, dass es sich verlheidigenlä'sst, wenn ucmlicli der Geschäft sbesorger zu seiner eigenenAngelegenheit bestellt worden ist, dass wegen seiner auchschon in der Vergangenheit liegenden Arglist, d. h. wenn ervor der Einlassung' auf die Klage schon arg-listig 1 gehandelt, $eEinrede entgegengesetzt werden könne; w r enn aber nicht zueiner eigenen Angelegenheit, so komme bei der Einrede mn;die gegenwärtig begangene Arglist in Betrankt« Ist der Ge-schäftsbesorger aber mit der Verwaltung aller Angelegenheitenbeauftragt, dann, sagt Keratins, könne wegen jedwederArglist desselben Einrede aufgestellt werden. §. 19. Ich habedem Tititis aufgetragen, von dir zu slipulircn, und Tilitis demSejus, wnd Sejus hat von dir gliuiilirt und die Klage ange-zeigl; hier, sagt Labep, könne sowohl wegen deiner alsdes Sejus Arglist Einrede aufgestellt werden. §. 20. Es istfeiner die Frage erhoben worden, ob, wenn mein Schuldnerdich betrogen und dich mir zum Schuldner gestellt hat, undich von dir Btjpulirt habe, und darauf Klage erhebe, [mir] dieEinrede der Arglist entgegenstehe? — Es spricht mehr dafür,dass dir nicht gestattet sei, wegen meines Schuldners Arglistwider mich eine Hiiuedo aufzustellen, da nicht ich dich betro-gen habe, du wirst aber wider meinen Schuldner selbst Klageerheben können. §. 21. Auch wenn eine Frau nach begange-ner Arglist ihren Schuldner dem Ehemann statt der Mitgiftunterstellt hat, gilt dasselbe, neinlich, dass er nicht wegen derArglist der Ehefrau Einrede aufstellen dürfe, damit sie nichtwnbegifligt erscheine. §. 22. Bei Juli an US findet sich dieFrage behandelt, ob, wenn der Erbe des Schwiegervaters,von dem die Mitgift gelodert wird, wegen der Arglist desEhemanns und der Frau, der das Geld erworben wird, Ein-rede aulstellt, die Einrede [der Arglist] aus der Person derFrau entgegenstelle? Und Julianus sagt, wenn der Ehe-