Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
558
Einzelbild herunterladen
 

«

558 Pandect. L. XLIV. Tit. 4. De doli mali et melui exceptiunf.

nem Landgute habe, tmd du dasselbe mit meinem Willenverkauft Last, mir, wenn ich de7i Niessbrauch fodere, eineEinrede entgegengesetzt werden dürfe? Und e3 ist Hechtens,dass diese Einrede der Arglist schadet. §. 13. Marccllusbemerkt, wider die Einrede der Arglist -werde keine Koplikder Arglist erlhcill. La Ij e o ist auch derselben Meinung; denner sagt, es sei unbillig', dass eine von beiden Seiten began-gene Bosheit dem Kläger zwar von Nutzen, dem Beklagtenaber zur Strafe gereichen solle, da es vielmehr billig sei, dassder Kläger aus einer Unredlichkeit nichts erlange. §. 14.Dass wider die Einrede aus dein Macedonianischen Senats-beschluss 47 ) keine Replik der Arglist crtheilt werden dürfe,und dieselbe eine nachteilige Wirkung haben müsse, unter-liegt keinem Zweifel, wie sich in Constitutionen und denAussprüchen der Rechtslehrer findet. §. 15. Labeo sagt,dass wenn auch die Klage aus der Stipulation wegen derClau'sel der Arglist stattfinde, dennoch die Einrede der Argliststatthabe: Wenn dawider Etwas geschehen seinwird: denn es könne ja der Klüger, bevor die Stipulation inWirkung trete, zwar nichts mit Arglist unternommen haben,es aber nachher thun, wenn er die Forderung erhebt, wes-halb die Einrede notwendig sei. §. 16. Wider Eltern undFreilasser findet weder die Einrede der Arglist noch eine an-dere statt, die dem Ruf der Eltern oder des Freilassers bei allenmoraiischgesinuten Leuten 40 ) schadet; auf das Geschehene kanneine Einrede entgegengesetzt werden, sodass also z. B. wenndie Zahlung von Geld nicht geschehen, die Einrede des nichtabzahlten Geldes vorgeschützt wird. Ob aber der Freilasseraus einem selbstgeschlossenen Conlracte, oder aus einem frem-den belangt wird, ist einerlei, denn es muss ihm unausgesetztEhrfurcht gezollt werden, sowohl bei seinen Lebzeiten alsnach seinem Tode. Klagt der Freilasser aber wider den Erbendes Freigelassenen, so kann meines Erachtens der Erbe des-selben sich auf die Arglist des Freilassers Einrcdeweise be-rufen- dahingegen darf der Freigelassene keineswegs die Ein-rede der Arglist des Freilasscrs vorschützen, wenn er auchvon dessen Erben angegriffen wird; denn er muss dem Frei«lisser im Leben und nach dem Tode Ehrerbietung zollen, iSeieiner Stipulation darf freilich die Clausel der Arglist nicht,weggelassen werden, weil aus letzterer nicht die Klage wegenArilirt, sondern die aus der Stipulation erhoben wird. §. 17.Bjftt dieser Einrede wird sowohl auf die Arglist eines Sciaven

47) Dass mmmic. hier eine disjunetive Bedeutung haben müsse, isteinleuchtend; Jens. v . 458. möchte gern »«« oder tarnen lesen.

48) Ayuii bonos mores, s. JSynUcrsli. Obs. * *■ ~ u - 8- H- wes-lialh man nicht mit Beck (tut zu lesen braucht.