Fandkct. Ii. XL1V. Tit. 4. De doli malt et metut exceplione. 557
in Betreff eines geklagten Sclavcn für den Kläger rechtlichentschieden, und demselben auf Befehl des Richters Bürgschaftgeleistet worden ist, dass derselbe binnen eines bestimmtenTages übergeben werden solle, und wenn er nicht übergebenworden, eine Strafe sich stipulirt hat, so müsse der Kläger,wenn er den Sclavcn in Anspruch nimmt und die Strafe fodert,mit einer Einrede abgewehrt werden; denn es sei unbillig, so-wohl den Sclavcn zu besitzen, als auch die Strafe zu fodem.§. 8. Es ist ferner zur Frage gekommen, wenn ich dir Solitär-perlen zum Pfände gegeben, und dann das Uebereinkominengetroffen worden ist, dass sie nach geschehener Zahlung desGeldes wiederherausgegeben werden sollten, diese Perlen aberdurch deine Schuld verloren gegangen sind, und du das Geldfoderst? Es ist eine Meinung des IVerva und des Atili-cinus vorhanden, welche dahin geht, es müsse die Einredevorgeschützt werden: wenn zwischen uns nicht dasUebereinkominen getroffen worden ist, dass mirnach der Zahlung des Geldes die Perlen zurück-gegeben werden sollen; richtiger jedoch ist es, dass auchdie Einrede der Arglist hier [dem Kläger] schaden müsse.§. 9. Wenn mir ein Minderjähriger ein Sclavenkind geschenkthat, dasselbe aber nachher ziiriickfodcrt, so kann er mit derEinrede der Arglist abgewehrt werden, wenn er die Alimentenicht zurückgiebt, und wenn irgend andere zu billigende Ko-sten auf dasselbe verwendet worden sind. §. 10. Ueberdies istzu bemerken, dass, wenn Jemand Etwas aus dem Testamentewider [des Testators] Willen fodert, derselbe in der Regeldurch die Einrede der Arglist abgewiesen werde, und darumwird der Erbe, der den Willen nicht für sich hat, durch dieEinrede der Arglist abgewehrt. §. 11. Wer zu einem Zwö'lf-theil zum Erben eingesetzt worden ist, aus dem er zweihun-dert [tausend Sestertien] erlangen konnte, darauf aber ein Ver-mächtniss in dem Betrage zu hundert [tausend] aus dem Grundevorgezogen hat, um nicht in die erbschaftlichen Schwierigkei-ten verwickelt zu werden, kann derselbe, wenn er das Ver-inächtuiss fodert, mit der Einrede der Arglist abgewiesen wer-den? -— Julianus sagt nein; hat er hingegen von einemSubstituten dafür einen Lohn empfangen, oder Etwas, dasdafür erachtet werden kann, damit er die Erbschaft nicht an-trete und fodert dann das Vcnnächtniss, so, sagt er, wird an-genommen, dass er arglistig handele, und er deshalb mit derEinrede der Arglist abgewehrt werden. §. 12. Es ist dieFrage erhoben worden, ob, wenn ich den Niessbrauch an ei-
locutninterpretanda,netuam ignorantiamprodant. Ilotomanu'sOb$. VIII. 19. Erklärung ist so gut wie keine.
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