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556 Pandkct. L. XL1V. Tit. 4. De doli mali et metus exceptione.
bereichert worden ist. Dasselbe gilt von allen andern Perso-nen, an die recLtlicLermaassen keine Zahlung' geleistet werde»kann, denn wenn sie bereichert worden sind, so wird die[Einrede statthaben. §. 5. So schreibt Labeo auch, dass,wenn Jemand wissentlich einen flüchtigen Sclaveu gekauft,auch dann, wenn er stipulirt habe, dass er ein solcher nichtsei, und Klage aus der Stipulation erhebe, er durch die Ein-rede nicht zurückgewiesen werden könne, weil man darinübereingekommen, obwohl er die Klage aus dem Kauf nichthabe; sei aber das TJebereinkommen nicht getroffen worden,so werde er durch die Einrede abgewehrt werden. §. 6. WennDer, dem eine Summe Geldes geschuldet wird, sich mit demSchuldner berechnet 45 ), und die Foderimg an den Sejus ver-kauft hat, dem der Schuldner den Ankauf derselben aufgetra-gen hatte, und der Käufer desfalls eine Stipulation eingegan-gen ist, der Gläubiger aber nachher die durch richterliche Hülfeerlangte Summe an sich behält, kann der Käufer da aus derStipulation Klage erheben? — Ofilius glaubt, dass, wennder Verkäufer der Foderung nicht zur Zurückgabe des vomKäufer Empfangenen bereit sei, Letzterm die Einrede der Arg-list nicht von Nachtheil sein werde. Und ich halte des Ofi-lius Ansicht für begründet 46 ), §. 7. JLabeo sagt, wenn
45) Decidere, s. die Note des Gothofrcd.
46) Dieser Fall ist ziemlich dunkel und folgendermaassen zuverstehen. A. ist dem ff. 10. schuldig und beauftragt den C.mit dem Ankauf dieser Foderung. Mittlerweile verklagt ff.den A. und erhält Hecht, verkauft aber schon vorher an C, der■wegen des Mandats von A. s t i p u 1 i r t hat. Nun klagtC. ex llipulatu wider A; kann dieser except. doli entgegen-setzen, weil er schon an B. gezahlt hat? und die Ant-wort lautet: ja! wenn nein lieh B. Das an C. zu zahlen be-reit ist, was er empfangen hat (oder nach den Worten d. G.:wenn B. nicht das Kmpfangene an C. zu zahlen bereit ist,nein!) Es ist klar, dass A. , im Fall C. gegen A. mit desactio ex itipulatu (wegen der Kaiifsumnic) durchdringt, wiederden Kegress an ff. nehmen kann, denn dieser ist oü'enhar indolo, da er dieselbe Foderung verkauft, und nachher einzieht.So verstehe ich die Stelle, die meines Wissens, ausser demWenigen bei Gothofrcd und der Glosse, Niemand erläu-tert. Statt ab emtore lesen Finige debilorc, s.d. Glosse;bei Spätem finde ich diese Variante nicht. Die IJasil. ver-stehn die Stelle ganz anders, neinlich: — xal i/feqwijja^ TrjynQciirjV 6 ayof}«arTjS, xivdöv rrjv tkqI /xellovarjs £ij/i(ns (tycuyrjv,txßctlltiai 7ianayi>c«f>ij, läv lioifjög tauf 6 noäliff rh'uö"ovvai iouutjpd. Allein so kann die Stelle meines Bedünken» wohlnieht verstanden werden; denn es ist offenbar die actio ex sli-vulatu gemeint, und was soll der beauftragte Käufer vomVerkäufer stipuliren ? Daher sagt auch dem G u 1. Otto Heizin s. Noten zu dieser Stelle die Uebersetzung der Hasi I. niehtzu; er wirft den Interpreten sogar vor, omnes praeterisie hunc