Pandect. L. XL1V. Tit. 4. De doli mati et mctus exccplione. 555
4. ULP. lib. LXXVI. ad Ed. — Bei Celsus findetsich die Frage, ob, wenn die Erbschaftsgläubiger dem Titiugaufgetragen hätten, die Erbschaft anzutreten, einer aber, um.ihn zu ' betrügen, dies nicht gethan Iiabe, ohne Zweifel aberAuftrag erlheilt haben würde, wenn jener dieselbe nicht an-getreten hätte, nachher aber Klage erhebt, derselbe durch dieEinrede abgewehrt werde? Und Celsus sagt, er könne durchdie Einrede der Arglist zurückgewiesen werden. §. 1. Ju-lianus sagt: wenn Jemand, sich krank befindend, dem Vet-ter seiner Ehefrau hundert Goldstücke gelobt hat, in der Ab-siebt, dass dieselben seiner Frau eingehändigt werden sollten,darauf aber wieder gesund geworden ist, kann derselbe sichmit einer Einrede decken, wenn er belangt werden sollte? undberichtet, Labeo sei der Meinung gewesen, er könne sich derEinrede der Arglist bedienen. §. 2. Wenn wir auf einenSchiedsrichter compromittirt haben, und ich darauf, weil ichKrankheits halber mich nicht gestellt habe, in eine Strafe ver-fallen bin, kann ich mich da der Einrede der Arglist bedie-nen? — Und Pomp onins sagt, es sei mir die Einrede derArglist von Nutzen. §. 3. Es wird ferner gefragt, ob, wenn dumit Dem, der dir sechshundert 44 ) [tausend Sestertien] schuldigist, compromiltirt, nachher aber aus Unklughcit dir eine Strafefür hundert [tausend] stipulirt habest? Labeo glaubt, esgezieme der Pflicht des Schiedsrichters, anzubefehlen, dir so-viel zu gehen, als in der That verschuldet werde, und wennes nicht geschehe, nicht zu verbieten, dass mehr gelodert werde,sondern es könne auch, sagt Lnbeo, wenn dies unterlassenworden, Das gelodert werden, was verschuldet werde; sollteaber die Strafe gelodert werden, so werde die Einrede derArglist von Nutzen sein. §. 4- Wenn Jemand einem Unmün-digen ohne seines Vormundes Ermächtigung Das gezahlt hat,was er ihm schuldig war, und der Unmündige] dadurch be-reichert worden ist, so wird richtig behauptet werden, dassdemselben, wenn er Klage erhebe, die Einrede von Nachtheilsei, denn dieselbe muss such dann ertheilt werden, wenn erein Darlehn erhalten hat, oder aus einem andern Contracte
44) Ich lese mit der Vulg. sexcenta; nach der Flor, tcxaginlavermag ich keinen Sinn herauszubringen; das: poenam centum,ist nicht eine Strafe, im Betrage zu 100, sondern wie übersetztvorden. So interpretirt schon die Ältere Glosse. Dadurchvird auch der Narbsatz et *i forte elc. mit Berücksichtigungvon §. 7. (1. Ges. erklärlich. Uebrigcns ist nicht die in diesemNachsät/, erwähnte excrjit. doli llauptgcgcnstand dieses §., .son-dern vielmehr dass die Stipulation von 100, wenn die. Schuld siehauf GOO belauft, nicht Grund zu einer exceptio doli gegen dieFederung der letztem abgeben soll. ■