552 Pandect. L, XL1V. Tit. 4. De doli mali et metus exccptione.
es ihm selbst erlaubt habe. §. 3. Auch wenn ich Tom Sohnoder Sclaven gekauft habe, wird mir die Anknüpfung derZeit, in der sich der Besitz bei dem Vater oder Herrn be-funden, nur dann verstattet werden, wenn er entweder mitdes Vaters, oder des Herrn Einwilligung verkauft, oder die[freie] Verwaltimg seines Sonderguts gehabt hat. §. 4. Soist ferner die Zusammenrcclmung mit der Zeit zu gestatten, daggsich [der Besitz] bei einem Unmündigen befand, von dessenVormund du gekauft hast, wülirend derselbe die Vormundscbaftverwaltet hat. Dasselbe gilt von Dem, der von dem Curatoreines Unmündigen oder Wahnsinnigen gekauft hat, und wennNamens der Leibesfrucht oder der [Frau], die sich zur Er-haltung einer Sache im Besitz befindet, und Namens der Mit-gift eine Verminderung geschehen ist; auch bier findet An-knüpfung der Zeit statt. §. 5. Diese Anknüpfungen sind aberniebt so ausgedehnt zu verstehen, als die Worte angeben, so-dass auch diejenige Zeit dein Käufer nützt, während der dieiibergebene 41 ) Sache nach deren Verkauf und Uebergabe sichbei dem Verkäufer befand 42 ), sondern nur die vorhergehende,wenn auch der Verkäufer diese Sache zur Zeit des Verkaufsnicht besass. §. 6. Demjenigen, wem der Erbe eine erb-schaftliche Sache verkauft hat, muss sowohl die Besitzzeit desErben als des Erblassers angerechnet werden.
16- PAUL. lib. III. ad Sabin. — Ohne selbst eine Zeitlang [besessen zu haben] kann Einein [der Besitz] des Vor-gängers nichts nützen.
Vierter Titel.
De doli mali et metus exceptione.
(Von der Einrede der Arglist und der Furcht).
i. PAUL. lib. LXXI. ad Ed. — Zur bessern Einsichtdieser Einrede, wollen wir zuvörderst die Ursache betrachten,weshalb sie begründet worden, sodann, auf welche WeiseEtwas mit Arglist geschieht; hieraus werden wir dann ab-nehmen, wann die Einrede entgegenstehe, und nachher widerwelche Personen sie statthabe; endlich wollen wir untersu-chen, binnen welcher Zeit sie zuständig ist. §. 1. Der Prätorhat nun diese Einrede zu dem Ende begründet, damit nichtJemandem seine Arglist bei Gelegenheit der strengen Beobach-tung des bürgerlichen Rechts wider die natürliche Billigkeitvon Vortheil sei. §. 2. Ob aber Etwas mit Arglist geschehen
41) Düker l. I p. 376. n. 10. hält traditae für falsch und willvendilae lesen.
42) S. Unterholaner Theil 1. S. 475. Anm. 477.