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4 (1832)
Entstehung
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553
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Pandect. L. XL1V. Tit. 4. De doli malt et metut e.xccptione. 553

sei, erhellt ans der Thatsache selbst. §. 3. Mit Arglist kannEtwas sowohl in Ansehung; von Contracten, als toi» Testa-menten, als der Gesetze geschehen.

2. ÜLP. lib. LXXVI. ad Ed. — Es ist aber klar, dassdiese Einrede aus demselben Grunde entsprungen ist, wie dieKlagen wegen Arglist. §. 1. Es folgt nun die Untersuchung,in welchen Fallen diese Einrede statthat, und welchen Perso-nen sie entgegengesetzt wird. Es ist hierbei zu bemerken, dassausdrücklich gesagt sein müsse, über wessen Arglist JemandKlage führt, nicht dinglich: wenn in der Sache nichtsmit Arglist geschehen ist, sondern so, wenn inder Sache nichts mit Arglist des Klägers gesche-hen ist. Wer also die Einrede vorschützt, der muss beweisen,dass Etwas mit Arglist des Klägers geschehen sei, und es wirdfür ihn nicht hinreichend sein, zu zeigen, dass in der Sache selbsteine Arglist liege; oder wenn er behauptet, es sei durch die Arg-list eines Andern Etwas geschehen, so wird er die Personen der-selben namentlich aufzählen müssen, sobald sie nur von derArt sind, dass ihre Arglist [dem Beklagten] * 3 ) von Nnchtheilist. §. 2. Rücksichtlich der Person Dessen, der die Einredevorschützt, nimmt die Einrede freilich einen dinglichen Charak-ter an, denn hier kommt es nicht darauf an, wider wen dieArglist begangen worden ist, sondern ob in Bezug auf einebestimmte Sache von Seiten des Klägers Etwas mit Arglistgeschehen sei. §. 3. In Ansehung des ersten Punktes, auswelchen Gründen diese Einrede statthabe, ist Folgendes noch■weiter zu erörtern. Wenn Jemand von dem Andern ohneGrund stipulirt hat, und nachher aus der Stipulation Klage er-hebt, so wird ihm jeden Falls die Einrede der Arglist entge-genstehen, denn wenn er auch zu der Zeit, wo er stipulirte,nichts mit Arglist begangen hat, so ist dennoch nicht zu leug-nen, dass er arglistig handele, sobald er es zur Einleitung desVerfahrens kommen lässt, weil er dadurch bei der Foderungaus der Stipulation beharrt. Ja selbst wenn er zur Zeit desEingehens, der Stipulation eine rechtmässige Ursache dazuhalte, so scheint er dennoch gegenwärtig eine solche nichtweiter zu haben. [Wenn er sich mithin, in der Absicht, einDarlchn vorzustrecken, eine Summe Geldes stipulirt hat, unddas Darlehn nicht hergegeben hat, so schadet ihm die Ein-rede, wenn auch- der Gruud der Stipulation ein bestimm-ter war, der jedoch entweder nicht wirklich eingetreten,oder erledigt ist. §• 4. So ist auch ferner die Frage er-hoben worden, ob, wenn Jemand eine bestimmte Summe un-bedingt stipulirt hat, weil dies wirklich Absicht gewesen, aber

43) Nach den Uasil. h'ityö/xeyov ßlüntti.

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