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550 Pandect. L. XLIV. Tit. 3. De diverüt tcmporal.praezcriptwn. etc.
Eintritt der wirklichen Erblosigkeit gezählt 38 ). Es werdenncmlich die vier Jahre von da an gerechnet, wo ein Testa-ment ungültig geworden, und der testamentslose Naehlassbc-sitz von Allen abgelehnt worden ist, die ihn nach der Stufen-folge fodern konnten, oder vom Ende der den Einzelnen vor-geschriebenen Frist an.
11. PAPIN. lib. II. Defln. — Da der Erbe in das ge-gammte Rechtsverhältniss des Erblassers nachfolgt, so schliesster durch sein Nichtwissen die [Besitz-Jinüngcl desselben nichtans, z. B. wenn dieser 3U ) einen fremden Sclaven wissentlich,oder bittweise besessen hat. Denn obwohl ein bittweisesVerhältniss den nicht darum wissenden Erben nicht bindet,und er deshalb rechtlichcnnaassen nicht mit dem Intcrdictc an-gegriffen werden kann, so wird er dennoch Das nicht ersitzenkönnen, was der Erblasser nicht konnte. Dasselbe ist Hech-tens, wenn es sich um langen Besitz handelt, denn er wird»ich nicht genügend vertheidigen können, da seinen [Besitz-]Anfang nicht der gute Glaube deckt.
12. PAUL. lib. XVI. Rvsp. — Ein Gläubiger, welcherdurch die Einrede des langen Besitzes vom Besitzer eines Pfand«abgewehrt werden konnte, verkaufte das Pfand. Ich frage, ob dieEinrede dem Besitzer wider den Käufer verbleibe? — Panlusantwortete, dieselbe sei auch wider den Käufer zuständig.
13. HERMOGEN. lib. VI. jur. JBpiti — In Ansehungaller fiscalischen Untersuchungen 40 ) wird eine Verjährungvon zwanzig Jahren beobachtet, ausgenommen diejenigen Fälle,in denen ausdrücklich die Beobachtung einer kurzem Fristvorgeschrieben worden ist. §. 1. Rechnung über Verwaltungstädtischer Gemeinwesen, die abgenommen nnd für richtig an-erkannt worden sind, können wider den Rechnungsführernach zwanzig Jahren, und wider seinen Erben nach zehn Jah-ren nicht angefochten werden.
14. SCAEVOLA lib. sing. Quaest. etc. — Ueber dieAnknüpfung des Besitzes lässt sich für immer und im Allge-meinen keine Bestimmung treffen; sie beruhet allein in derBilligkeit. §. 1. Soviel ist freilich gewiss, dass sie Denenzugestanden wird, die an die Stelle Anderer nachfolgen, seies in Folge eines Contracts oder des Willens der Letztem;denn den Erben und Denen, die an Stelle der Rechtsnaeh-
38) IVon ex opinione hominum, »cd ex tubttantia vac. hon. dinu-meratur, U nt erholzner a. a. O. Tbl. II. 8; 426 Amn. 827vgl. Jens. I. I. p. 456.
39) Jens. p. 457 will illu, was die Flor, hat, herauswerfen,allein IT ;i 1. conj. Uta ist wohl anzunehmen.
40) Hs sind Vcrmoireiisausprüclic gemeint» Unterholzner Thl.II. S. 436 n. 836?