Pandect. h- XLI V. Tit. 3. De diversii temporal praeicripiion. etc. 549
dem Tilius zu, weil du neuilich mir denselben gewährenimisst, und ich ihm 35 ). §. 1. Ich habe dir einen Sclavenverkauft, und dabei ist ausgemacht worden, dass, wenn dasGeld nicht an einem bestimmten Tage gezahlt worden, derKauf rückgängig sein solle; als sich dieser Fall zutrug, entstanddie Frage, was ich über das Hinzukommen deiner Zeit meine? —Ich ertheilte die Antwort: es werde ebenso gehalten, wie wenneine Zurücknahme habe geschehen müssen; denn der Sclavewerde ebenso betrachtet, wie wenn mir derselbe zuriickver-kauft worden wäre, sodass, wenn der Verkäufer nachherden Besitz erlangt habe, sowohl dieser Zeil räum selbst, als der«lein Verkaufe vorangegangene, und noch dieses Hinzukommenfür ihn dazu gerechnet werde, dass er bei Dein gewesen,von dem der Sclave hat zurückgenommen werden müssen.7- MARCIAN. lib. IJI. Inst. — Wenn Jemand alleinmehrere Jahre lang in der Abschweifung eines öffentlichenFlusses gefischt hat, so kann er einen Andern daran mit Recht[doch nicht] 36 ) verhindern.
8. ULP. lib. I. Itegul. • — Bei der Anknüpfung der Zeitläuft für den Herrn auch diejenige Zeit, dass sich sein Sclaveauf der Flucht befindet.
9. MARCIAN. lib. V. Regul. — In einigen Rescriptendes Di vus Antonin us des Grossen ist verordnot, dass dieEinrede des langen Besitzes auch in Ansehung beweglicherSachen statthaben solle.
10. PAPIN. lib. XIII. Itcsp. ~ Der Angeber eines erb-losen Nachlasses stand innerhalb des vierjährigen Zeitraumsvon der gemachten Anzeige ab; diese frühere Anzeige wirdeinem nach vier Jahren auftretenden zweiten Angeber nichtsnützen, sodass er nicht [vom Besitzer] mit der liinrede desZeitnblaufs abgewehrt werden könnte, wenn nicht eine Prä-varication des ersten nachgewiesen wird; ist eine solche dar-gethan worden, so findet weder Einrede noch überhaupt Er-örterung der Sache statt 37 ). §. 1. Die vierjährige Frist,welche für die Anzeige eines erblosen Nachlasses vorgeschrie-ben ist, wird nicht nach der vermeintlichen, sondern vom
35) Hieraus folgert Un tcrholzncr n. a, O. Tbl. I. S. 482„wenn in des Vorgängers Person eine Untcrbrcrliiing des Be-sitzes eingetreten ist, so kann mir der von der Wiedererlan-gung an gelaufene Besitz dein des neuen Erwerbers zugerech-net, werden." (H)
30) lieber den Widerspruch dieser Stelle mit /. 45 D. de uiurp.s. U n terhol zu er Tbl. 1. 8. 185 n. 179.
37) Ob das Vermögen erblos sei, sondern es wird wegen derPr&varication des zuerst aufgetretenen Angebers mit dem Be-sitzer lictzterm sofort die Erbschaft weggenommen. Untcr-holzner Thl. II. S. 426 n. 827.