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4 (1832)
Entstehung
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548
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548 Pandect. L. XLI V. Tit. 3. De divern» temporal, jiraeieription. tlc.

gclave, oder ein Sclave Dessen, der sich in feindlicher Ge-fangenschaft beiludet, Bürgschaft erhalten hat, so wird dieFrist der Bürgschaft sofort anheben 31 ) ; denn man iniiss hierdarauf sehen, ob die Möglichkeit vorhanden gewesen ist, wi-der Den Klage zu erheben, der verbindlich geworden ist,nicht, ob Derjenige klagen könne, der eine Sache zum Gegen-stand einer Verbindlichkeit gemacht hat; denn sonst wäre esiin höchsten Grade unbillig, die Verbindlichkeiten der Beklag-ten nach den Verhältnissen der Kläger zu erweitern, da esdoch an Erstem nicht gelegen, dass wider sie nicht Klageerhoben werden konnte.

5. ULP. üb. III. Disp. — Es fragt sich, ob mir derMangel [im Besitz] meines Vorgängers, Schenkers, oder Des-sen, der mir eine Sache vermacht hat, auch nacht heilig sei,wenn etwa mein Vorgänger keinen rechtmässigen Anfang' desBesitzes gehabt hat? — Meiner Meinung nach entsteht daraussowenig Schaden als Vortheil 32 ), denn ich kann ja ersitzen,was mein Vorgänger nicht ersitzen konnte. §. 1. Es ist inFolge eines vorgekommenen Falls, dass Jemand eine Sachezum Pfände gegeben und sie verkauft, sein Erbe aber sie wieder-gekauft hatte, die Frage entstanden, ob sich der Erbe widerdie Verfolgung des Pfandes mit der Einrede des langen Be-sitzes schützen könne? — Ich gab zur Antwort: der Erbe,welcher das Pfand von einem Dritten wiedergekauft hat, könnesich der Einrede bedienen, weil er an die Stelle eines Drittengetreten ist, und nicht an die Dessen, der das Pfand gestellthatte, ebenso wie wenn er sie vorher gekauft hätte und dannErbe geworden wäre.

6. AFKICAN. Hb. IX. Quaest. — Wenn ich Zweiendieselbe Sache besonders verkauft [und übergeben] 33 ) habe,so nützt mein 34 ) Besitz, der beiden Verkäufen vorangegan-gen , dem frühern Käufer allein, dem er zugleich übergebenworden ist. Auch wenn ich dir eine Sache verkauft habe,sodann dieselbe wiederum von dir kaufe und an Titius ver-kaule, wächst sowohl mein gesainmter Besitz als der deinige

31) Diese Stelle untersucht, von welcher Zeit an das Recht auseiner Verbürgung als vollständig begründet anzunehmen sei,Unterholzner a. a. O. S. 285; hinzuzudenken ist: ohne dassErbschaftsantretung nöthig ist, obgleich erst nach dieser Klageerhoben werden kann, Unterhol zu er TM. II. S. 317 n. 736.

32) negue prodette, hier muss offenbar eine Umwechselung desFalls gedacht werden; die liasil. sagen deutlicher allgemein :i) y&Q 7iotoir]i (Qualität poisettionit) otlie wijtXtl fis, ovie ßlän-

33) Unterholzner Tbl. I. S. 482 n. 484.

34) Cuj. Ob». V. ult. restituirt hier durch Gemination (vendi-derini M) nach den Huail. (uov) mea, s. ltadul uh. Forner.Her. Q«o*. //. 1. T. O. //, lö'J.)