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542 Paxdect. L. XLIV. Tit. 2. De cxceplione rci judicatac.
-vorige Ringe mit aufgenommen, weil weder die streitendenTlicile noch der Richter annahmen, dass es sich darin um etwasAnderes handele, als «in das Silber. §. 1. Wenn ich eineHeerde gefodert habe, und deren Anzahl sich vermindert odervermehrt hat, und dann dieselbe Heerde nochmals i ödere, sowird mir die Einrede entgegenstehen. Dies glaube ich, wirdmich dann der Fall sein, wenn ich ein bestimmtes Stück. Viehaus der Heerde [beim zweiten Male] gefodert habe, voraus-gesetzt, dass es vorher schon darunter war. §. 2. Wenn duden Stichus und Pamphilus als deine Sclaven gefodert hast,und nachdem dein Gegner freigesprochen worden, den Stichiisvon demselben nochmals als dir gehörig foderst, so steht dirdie Einrede entgegen. §. 3. Wenn ich ein Landgut als mirgehörig gefodert habe, und nachher dessen Niessbrauch in An-spruch liehine, der mir aus demselben Grunde gebühren soll,aus dein das Landgut mir gehörte, so wird mir die Einredeentgegenstehen, weil Derjenige, wer das Landgut hat, denKiessbrauch nicht als sein in Anspruch nehmen kann. Habeich aber den Niessbrauch, der mir gehörig war, in Anspruchgenommen, und will nachher, da ich die Eigenheit 23 ) erlangt,nochmals wegen des Wiessbrauchs Klage erheben, so liisst sichbehaupten, dass die Sache nun eine andere sei, weil der vo-rige Kiessbrauch, nachdem ich die Eigenheit des Landguts er-langt habe, aufhört mir [als solcher] zu gehören, und vermögedes vollen Eigenthums wie aus einem neuen Grunde wieder-um mein wird. §. 4. Wenn du lür meinen Sclaven gebürgthast, und dann wider mich über das Sondergut Klage erhobenWorden ist, nachher aber wider dich deshalb Klage erhobenwird, so darf die Einrede rechtlich entschiedener Sache vorge-schützt werden.
22. PAUL. XXXI. ad Ed. — Wenn wider einen Er-ben die Klage wegen etwas Niedergelegten erhoben wordenist, so wird dennoch auch wider die übrigen Erben deshalbrechtlichcmiaassen Klage erhoben werden können, und ihnen
23) Diese Übersetzung von proprietat, sowie proprirtnrius durchEigenheitsherr triebt der Kecensent in der Lpzgr. Ijtttftg. fürmun&lra aus; dieser Vorwurf würde nun zwar weniger mich,als Glücken (Tbl. VH1. S.30) treflen, der diese Uebersetzungaufgebracht bat, allein ich kann denselben gar nicht als sol-chen anerkennen, und finde die Uebersetzung zum Unterschied■vom dominium und domimu recht passend. Doch sollte, mannicht erwarten von Jemandem den Vorwurf eines fabrieirteiimontlri zu hören, der l'raefectm praelorio durch IVlilUairguu-verneur und Pracfectui urbi durch CivilgoUTcrneur übersetzt,gut gewählt findet (E. JL. a. a. O. S. 15;. Einen ähnlichenebenso grundlosen Vorwurf des Keccnsenten s. iu der Anm. zu/. 35 de oblig. et aclion.