Pandkct. L. XI.1V. Tit. 2. De exccplioitc rcl judlcatae. 541
erkannt -worden ist, dass sie nicht mein sei, so wird garnicht angenommen, dass über dein Hecht erkannt worden ist,•weil es ja möglich ist, dass die Erbschaft weder mein nochdein sei.
16. JULIAN, lib. LI. Dig. — Denn es ist einleuchtendeine grosse Unbilligkeit, dass Dem die Einrede der rechtlichentschiedenen Sache von Nutzen sein solle, wider den erkanntworden ist.
17. GAJ. lib. XXX. ad Ed. prov. — Wenn ich einemir gehörige Sache yoii dir gelodert jhabe, du aber deshalbfreigesprochen worden bist, dass du nachgewiesen hast, ohneArglist aus dem Besitz gekommen zu sein, nachher aber inden Besitz gekommen bist, und ich dann wiederum KJagowider dich erhebe, so wird mir die Einrede der rechtlich ent-schiedenen Sache nicht schaden.
18. ULP. lib. LXXX. ad Ed. — Wenn Jemand aufAuslieferung geklagt hat, und darauf der Gegner freigespro-chen worden ist, weil er nicht besass, und der, Eigenthümcrwiederum klagt, nachdem jener den Besitz überkommen, sowird die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache nicht statt-haben , weil es eine andere Sache ist.
19. MARCELL. lib. XIX. Dig. — Jemand verpfändeteZweien zu verschiedenen Zeiten dieselbe Sache; der jüngere[Gläubiger] klagte wider den altern mit der Pfamlklage, underhielt liecht; darauf erhob Letzterer dieselbe Klage. Nun fruges sich, ob ihm die Einrede der rechtlich entschiedenen Sacheentgegenstehe? Hat er die Einrede der ihm früher verpfände-ten Sache [schon im ersten Verfahren] entgegengestellt, ohneetwas Neues von Belang hinzuzufügen, so wird sie ihm ohneZweifel entgegenstehen, denn dann bringt er dieselbe Fragenochmals zur Sprache.
20. POMPON. lib. XVI. ad Sabin. — Wenn Klage ansdem Testamente wider den Erben von Dem erhoben -wordenist, der, da ihm das gesammte Silber vermacht "worden war,glaubte, es seien ihm blos die Tische vermacht, und blos de-ren Schätzung in der Klage berücksichtigt hatte, so sagt Tre-batius, dürfe er nachher auch auf das vermachte Silber Klageerheben, und es werde ihm die Einrede nicht entgegenstehen,weil Dasjenige [vorher] nicht gefodert worden sei, was derKläger weder zu fodern geglaubt, noch der Richter in derKlage gemeint habe.
21. Idkm lib. XXXI. ad Sabin. — Wenn ich Klage widerden Erben erhoben habe, weil mir im Testamente das Silbervermacht worden war, und nachher, nach Eröffnung eines Codi-cilles sich ergab, dass mir auch das Gewebe vermacht wordensei, so ist die Angelegenheit wegen des letztem nicht in die