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Paxdkct. L. XL1V. Tit. 2. De exceplion« rei judicatae, 543
die Einrede reebtlich entschiedener Sache nichts nützen; dennwenn auch in den Klagen wider Alle dieselbe Frage zurSprache kommt, so macht doch der Wechsel der Personen,Wider welche jede einzeln im eignen Namen geklag-t wird, dieSache allemal zu einer andern. Ebensowenig: wird daher,wenn über eine Arglist des Erblassers Klage erhoben wordenist, und nachher über eine solche des Erben selbst geklagtwerden will, die Einrede der rechtlich entschiedenen Sachevon Nachtheil sein, weil der Gegenstand der Klage ein an-derer ist.
23. ULP. lib. III. Disput. — Wenn eine Kluge durch,geführt worden ist, -worin die Zinsen allein gefodert wordensind, so ist nicht zu besorgen, dass die Einrede rechtlich entschiedener Sache der Foderung des Capitata im Wege stehe;denn da sie gar nicht zuständig ist, so kann sie auch, wennsie vorgeschützt -worden ist, keinen Schaden tlmn. Dasselbewird auch dann der Fall sein, wenn Jemand mit einer Klageguten Glaubens nur die Zinsen rechtlich verfolgen will; denndieselben werden für die Zukunft dann nichtsdestowenigergefällig; denn solange der Contract guten Glaubens dauert,werden die Zinsen laufen.
24. JUJLIA1V. üb. IX. Dig. — Wenn Jemand einen Gegen-stand vom Nichteigcnthiiiuer gekauft hat, bald darnach, alsder Eigenthiimer Klage wider ihn erhob, freigesprochen wor-den ist, nachher aber den Besitz verloren hat, und dann wi-der den Eigenthiimer Klage erhoben hat, so wird ihm widerdie Einrede: wenn die Sache nicht sein ist, mit derEeplik geholfen werden, wenn nicht rechtlich entschie-dene Sache vorhanden ist.
25. Iüeim lib. LI. J)ig. — Wenn Jemand, der nicht Erbewar, die Eibschaftsklage erhoben hat, nachher aber, nachdemer Krbc geworden, dieselbe Klage erhebt, so wird er durchdie Einrede der Arglist nicht abgewehrt werden. §. 1. Essteht in des Käufers Macht, ob er binnen sechs Monaten lie-ber mit der Wandelklage klagen will, oder mit der, welchedeswegen ertheilt wird, wieviel weniger der Sclavebeim Verkauf werth gewesen ist. Denn die letztereKlage enthält auch die Nothwomligkeit zur Zurücknahme,wenn der Sclave mit einem solchen Mangel behaftet ist, dassihn der Kläger deshalb nicht gekauft haben würde; es wirddaher mit Recht behauptet werden, dass Derjenige, wer einevon beiden erhoben hat, und nachher die andere erheben will,mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden wird. §. 2.Wenn du dich der Führung meiner Geschäfte unterzogen undein Landgut in meinem Namen gefodert hast, und ich nachherdiese deine Klage nicht genehmigt, sondern dir aufgetragen
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