540 Pandkct. L, XL1V. Tit. 2. De exceplione rei judicalae.
stellt, ob die Einrede von nacliüieilig'ein Eiufluss sei, oder nicht,80 muss man darauf sehen, ob der Gegenstand derselbe sei,
13. ULP. lib. LXXV. ad Ed. — die Smnine dieselbe,das Recht dasselbe,
14. PAUL. lib. LXX. ad Ed. — und ob der Klaggrundderselbe, und das Verhältniss der Personen dasselbe; trifftdieses nicht Alles znsammeu, so ist die Sache eine andere.Derselbe Gegenstand ist bei dieser Einrede nicht so zu ver-stehen, dass die gesammte vorherige Qualität und Quantitätdieselbe geblieben ist, ohne allen Zuschuss oder Verminde-rung-, sondern mit mehr Ausdehnung zum allgemeinen Besten.§. 1. Wenn Der, welcher die Hälfte des JXiessbrauchs hat,denselben ganz fodert, nachher aber die anwachsende Hälfteverlangt, so wird er nicht durch die Einrede abgewiesen, weilder Niessbrauch nicht der Portion, sondern der Person an-wächst. §. 2. Die persönlichen Klagen sind von den ding-lichen darin verschieden, dass, wenn mir Einer dieselbe Sache
fang verschiedenen Gründen] 21 ) schuldig ist, jeder besondereGrund 2a ) an jede besondere "Verbindlichkeit geknüpft bleibt,und keiner derselben durch die Foderung aus einer der letztemgefährdet wird; wenn ich aber eine dingliche Klage erhebe,ohne den Grund ausdrücklich hervorzuheben, aus dem ich be-haupte, dass sie mein sei, so sind alle Gründe in der einzi-gen Klage begriffen; denn eine Sache kann nicht 6'ftor alseinmal mein sein, wohl aber mir mehrmals verschuldet wer-den. §. 3. Wer mit einem Intcrdicte über den Besitz Klageerhebt, der wird, wenn er nachher die dingliche Klage er-hebt , durch die obgedachte Einrede nicht abgewiesen, weiles sich bei dem Interdicte um den Besitz, bei der Klage umdas Eigenthuin handelt.
15. GAJ. lib. XXX. ad Ed. prov. — Wenn zwischenmir und dir Streit über eine Erbschaft ist, und einige Sachenaus derselben du besitzest, andere ich, so ist kein jliudcmissvorhanden, dass ich Erbschaftsklage wider dich und du widermich erheben dürfest; wenn du aber wider mich nach bereilsrechtlich entschiedener Sache Klage erhebst, so kommt esdarauf an, ob erkannt worden ist, dass die Erbschaft mir ge-bühre, oder nicht; ist Ersteres dv.r Fall, so wird dir die Ein-rede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen, weildadurch selbst, dass erkannt worden ist, sie sei mein, umge-kehrt erkannt zu sein scheint, sie sei nicht dein; wenn aber
21) Dies will Jens. f. /. p. 454. wohl nicht mit Unrecht supplirthaben. ,
2") Caunac ist wubl liier unstreitig so zn verstehen, als causadtbendi; die Basil. hüben: ix noklmf aiuwv.