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4 (1832)
Entstehung
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539
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Pandect. L. XL1V. l'it. 2. De cxccjitionc r«i iudicata«. 539

aber kam ein «euer Linzu. §. 5. Dus nachher erworbeneEigenthum maclit nun zwar die Sache zu einer andern, nichtaber die verändert« Meinung des Kläffers. Z. B. er glaubte,auf den Grund einer Erbschaft das Eigenthum zu haben; eränderte seine Ansicht, und fing' an zu glauben, dass es ausdem Grunde einer Schenkung- der Fall sei; dieser Umstandbewirkt kein neues Fodcrungsrecht, denn das Eigenthum magvon einer Art sein von welcher, und erworben, wodurch duwolle, er hat es durch die erste Eigenlhumsklage zum Gegen-stande einer Klage gemacht. §. 6. Wenn Jemand zuerst aufeinen Fusssteig, und dann auf eine Uebertrift Klage erhobenhat, so glaube ich, lässt sich entschieden behaupten, dass vor-her etwas Anderes gefodert worden sei, als jetzt, und dassdeshalb die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache wegfalle.§. 7. Es ist bei uns jetzt Rechtens, dass von Seiten des Klä-gers bei der Einrede rechtlich entschiedener Sache diejenigenPersonen als gemeint verstanden werden, welche eine Sacheanhängig - gemacht haben, dahin werden gehören: der Geschäfts-besorger, der Auftrag erhalten, der Vormund, der (juratoreines Wahnsinnigen oder Unmündigen, der Actor einer Mu-nicipalgemeinde; von Seiten der Person des Beklagten wirdaber ebenfalls der Vertreter gerechnet, weil der Kläger widerdiesen den Rechtsstreit anhängig macht. §. 8. Wenn Jemandeinen Sclaven von einem Haussohne gelodert hat, und nach-her denselben vom Vater fodert, so hat diese Einrede statt.§. 9. Wenn ich wider meinen Nachbar wegen Aufhält desRegenwassers geklagt habe, nachher einer von uns Beidensein Grundstück verkauft hat, und der Käufer Klage erhebt,oder verklagt wird, so ist diese Einrede von nachtheiliger Wirk-samkeit, versteht sich von demjenigen Werke, welches zurZeit der Einlassung auf die Klage schon errichtet war. §. 10.Wenn ferner Titius denjenigen Gegenstand, den er von dirgefodert hatte, dem Sejus zum Untcrpfande gegeben hat, undLetzterer darauf wider dich die Pfandklage erhebt, so ist zuunterscheiden, wann eher Titius [den Gegenstand] verpfändethat; ist dies geschehen, ehe er Klage erhob, so darf ihm 19 )die Einrede nicht nachtheilig sein, denn jener f, Titius,] durftedann sowohl Klage erheben, als mir 20 ) die Pfandklage vor-behalten bleiben mussle; hat er sie aber erst, nachdem erKlage erhoben, verpfändet, so spricht mehr dafür, dass dieEinrede der rechtlich entschiedenen Sache von Wuchtheil sei.12. PAUL, üb. LXX. ad Ed, Wenn die Frage ent-

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19) Dem Sejus, Ulp- wechselt, wie öfters, dio Personen.

20) Sejus.

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