Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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538
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538 Tandect. L. XL1V. Tit. 2. De cxceptionc rci judicatac.

wiederum Klage erLöbe, die Einrede entgegenstellen werde.§. 2. Wenn aber Jemand ein Landgut als deswegen ihm ge-hörig fodert, weil Titins ihm dasselbe übergeben hat, und esnachher aus einem andern Grunde in Anspruch nimmt, so<larf er, wenn der Grund ausdrücklich hinzugefügt worden 17 ),nicht mit der Einrede abgewiesen werden. §. 3. Ingleichen,schreibt Julianus, dass, wenn wir, du und ich, Erben desTitins geworden wären, und dn die Hälfte eines Landgutes,von dein du behauptetest, dass es ganz und gar ein erbschafl-liches sei, von Sempronins klagend gefodert und verlorenhast, kurz darnach aber ich dieselbe Hälfte von Semproninsgekauft habe, dir, wenn du wider mich Erbtbeilungsklnge er-hebst, die Einrede entgegenstehen wird, weil zwischen dirund meinem Verkäufer rechtlich entschiedene Sache vorhandenist; denn auch wenn ich vorher [von dir] dieselbe Hälfte gefoderthätte, und Erbtheilungsklage wider dich anstellen wollte,würde die Einrede entgegenstehen, es sei zwischen mirund dir rechtlich entschiedene Sache vorhanden.§. 4. Der Ursprung einer Foderung macht eine Sache eben-falls zu derselben. Wenn ich übrigens ein Landgut oder einenSclaven gefodert habe, und darauf nach erhobener KJage einneuer Grund für mich erwächst, der mir das Eigenlhum zu-wendet, so weist mich jene Einrede nicht ab, es.sste dennin der Zwischenzeit etwa das unterbrochene Eigenlhum durchdas Heinikehrrecht weder in Kraft getreten sein J8 ). Dennwie, wenn ein Sclave, den ich in Anspruch genommen, vomFeinde gefangen genommen, kurz darnach aber durch das Ileiui-kehrrecht wieder erworben worden ist? Hier weide ich durchdie Einrede abgewiesen werden, weil der Gegenstand als der-selbe betrachtet wird. Habe ich aber das Eigenlhum aus einemandern Grunde erworben, so schadet mir die Einrede nicht.Ist mir daher/.. li. eino Sache unter einer Bedingung ver-macht worden, und lodere ich dieselbe, nachdem ich in derZwischenzeit das Eigenlhum daran erworben habe, darauf aber,nach Eintritt der Bedingung für das Vermnchluiss, nochmals,HO steht, meiner Meinung nach, keine Einrede entgegen, denndas vorige Eigenthum beruhte auf einem andern Grunde, hier

17) Dieses neue Beispiel ioni fimdui in §. 2. ist doch nur Fort-setzung von §. 1. und Buch für diesen gilt der iH § '<' ange-führte Umstand , causa adjccla ilcrum pcli possc; die Hasil.geben dies deutlicher dadurch, dass sie kein neues Heispiel for-inircn, sondern blos sagen: il jxiviot, x«-iv'i\v vhiai> nftoiCOtfiivovx lxjiü?.i.etai.

18) Denn dadurch entsteht keine nova causa, sondern die alteKann nur wiederhergestellt werden; OVÖ6 yitQ unb xttlvTfi ccv-%bf «ii((ts Ixttfl&HTpi. Hasil.