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4 (1832)
Entstehung
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537
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Pandkct. L. XL1V. Tit. 2. De exceptione rci judicatae. 537

die Einrede der rechtlich entschiedenen Sache pflege von derPerson des Verkäufers auf den Käufer überzusehen, umge-kehrt, vom Käufer an den Verkäufer dürfe sie nicht zurück-kehren. Hast du daher eine Erbschaftssache verkauft, und ichdieselbe vom Käufer gefodert und den Sieg- Rechtens davon-getragen, so kann ich dir nicht, wenn du sie nun foderst, denEinwand entgegensetzen: wenn dieseSaehe nicht schonzwischen mir und Dein rechtlich entschieden ist,dem du sie verkauft hast.

10. JULIAN, üb. LI. Dig. Ebensowenig- wirst du,wenn ich befriedigt worden bin, eine Einrede wider mich haben.

11. ÜLP. üb. LXXV. ad Ed. Wenn die Mutter einesunmündig verstorbenen Sohnes dem Senatsbeschluss zufolgedeshalb seinen Nachlass in Anspruch genommen hat, weil sieglaubte, dass, nachdem seines Vaters Testament umgestossenworden, kein Substitut vorhanden sei, und dieselbe darumverloren hat, weil des Vaters Testament nicht umgestossenwar, nachdem aber des Unmündigen [vom Vater durch Sub-stitution errichtetes] Testament ero'lfnet worden, sich ergeben,dass ihm Niemand substituirt worden sei, die Erbschaft vonNeuein klagend gefodert hat, so, sagt N erat ins, werde dieEinrede der rechtlich entschiedenen Sache entgegenstehen. Iclizweifele auch nicht daran, dass ihr die Einrede der rechtlichentschiedenen Sache entgegenstehe, indessen wird ihr nachBefinden geholfen werden müssen, da sie nur aus einemGrunde 16 ), wegen umgestossenen Testaments geklagt bat.§. 1. Auch sagt Celsus, dass, wenn ich einen Sclaven ge-fodert, den ich aus dem Grunde für mir gehörig gehalten habe,weil er mir von einem Andern übergeben worden ist, wäh-rend er in Folge einer Erbschaft mein war, mir, wenn ich

sed co non probalo, Titio, qiti siium domin. probaverat, restilttert/und. condemnat. fucrit, petita executione deprehentum fuerit, atertio fiindnm potsideri, contra quem inaudilum execulio ßerinon possit, viox vero condemnatus emerit fiindnm a terlio pos-sidentc, (juacrilur, cum rc teeundum p eti t orem j u dicatahie execut. /am petat contra possid. ex pristina ncntmitia, anr eltituere negatur? Ratio dtibitandi est, quod credebatreut, actionem anlea inttilulam fuisne inanem et se in effectutcmel absoluttnn, quia tum non possederil. Sed exceptio haccr. jud. clidi potett replicat. r- jud. Et ait Seratiu», siactori iterum petenli rettitutionem ri judicati objicia-tur exceptio r. jud. et lit. finilae, r cp/icar e cum opor-tere de re sccunduin te judicata. Etwas ander« erklärtJens. /. /. p. 451. diesen Kall, zwar weniger lichtvoll, gelangtaber zu demselben Kesultat._IG) 'Jl yko Tiitiorrj xiprjaig tmb tfji cihiaq iijf otf&MW yiyovu'. Basil.man sehe t(b.er die Erläuterung dieser Stelle besonders Jens.Striclur. ad Fand. p. 452. tqq.