536 Pandect. L. XLIV. Tit. 2. De exceplione rei judhatae.
Standen, die gcfodert worden ist, und darum spricht mehrdafür, dass jene Einrede dem Kläger keinen Schaden thue.Wenn freilich Früchte und Kinder zum Gegenstände der Heraus.gäbe mit gemacht und abgeschätzt worden sind, so wird fol-gerichtig die Einrede entgegengestellt werden müssen. §. 4.Im Allgemeinen, kann inim mit Juli an üb sagen, steht dieEinrede rechtlich entschiedener Sache dann entgegen, wennzwischen denselben Personen dieselbe Frage verhandelt wird,wenn auch in einer andern Art des Verfahrens. Wer also,nachdem er Erbschaftsklage erhoben, einzelne Sachen fodert,pder erst letztere fodert und dann jene erhebt, der wird mitder Einrede abgewiesen werden. §. 5. Das Neinliche tritt ein,wenn Jemand von einem Erbschaftsschuldner die schuldigeSumme fodert und nachher Erbschaftsklage erhebt, oder umge-kehrt, wenn er zuerst die Erbschaftsklage erhebt und dann dieSchuld fodert; denn auch hier wird die Einrede entgegenstehen $sobald Ich nemlich die Erbschaftsklage erhebe, erscheinen alleKörper und Klagen, die eu der Erbschaft gehören, als Gegen-stand der Federung.
8, JULIAN, lib. LI. Dig. ~r- Ebenso wird Derjenige,der, nachdem er die Hälfte eines Landgutes gefodert, Erb-theiiuiigs. oder Gemeingutstheilungsklage erhoben, durch dieEinrede abgewiesen werden.
9. ULP. lib. LXXV. ad Ed, — Wenn ich Erbschafts-klage wider dich erhebe, während du nichts besitzest, undnachher, wenn du Etwas zu besitzen angefangen, nochmalsErbtheilnngsklage anstelle, wird mir da die mehrgedachle Ein-rede schaden? Ich sollte meinen, dass dieselbe nicht schade,es möge erkannt worden sein, die Eibschaft gehöre mir, odermein Gegner, weil er nichts bosass, freigesprochen wordensein. §. 1. Wenn Jemand ein Landgut, von dein er glaubte,dass er es besitze, [in diesem Sinn gegen einen Andern] ver-theidigt, und kurz darauf gekauft hat, wird derselbe, wenndie Sache für den Kläger entschieden worden, zur Herausgabegenöthigt werden? — Neratius sagt, wenn dem von Neuemauftretenden Kläger die Einrede rechtlich entschiedener Sacheentgegengesetzt werde, so müsse or wogender für ihn recht-lich entschiedenen Sache repliciren 1 ''). §. 2. Julianus schreibt,
15) Di« Glosse formirt drei Casus, die alle nicht genügen,dieses Gesetz ZU: verstehenJ die Sentenz «Ich Itarlolus: tjuodlentenlia lata contra nun poiiidenleni, laiiquam pussidctitem, liviox coeperif postidere, executio hactenus suspenso peragi possit,ixt zwar richtig, doch iniige zur Erläuterung hier Sohiiterin Appei\d. adExerc. 47. l'and. §, 17. sprechen ; ,S'j y„;„ j-, in .dum quem Tüiui rei vindicat. ab co pclcbat e( quem puta-bat reu» ae postidere, quasi jure forte hered. aut cum vni-■»er», acceplum, adeoque dc/enderit, ttWi exceplione damiitii,