Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
535
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Pandkct. L. XL1V. Tit. 2. lie cxccptiune i ci judicatae.

Grunde angenommen, dass für jede einzelne Rechtssl reiligkeiteine Klage und eine Beendigung' durch rechtliches Erkennl-niss liinreicLend sei, weil sonst die vervielfachte Art undWeise der Rechtsstreite zu grosse und unauflösliche Schwie-rigkeiten herbeiführen würde, besonders wenn verschiedene Er-kenntnisse ergingen; es wird daher der Einrede der rechtlichentschiedenen Sache stets Gehör gegeben.

7. ULP. lib. LXXV. ad Ed. Wenn Jemand, nach-dem er das Ganze klageud gefodert, einen Theil fodert, sosteht ihm die Einrede rechtlich entschiedener Sache entgegen,denn der l'heil ist im Ganzen enthalten; es wird nemlich derGegenstand als derselbe betrachtet, wenn auch nur ein Theilvon Dem gefodert wird, was vorher ganz gefodert wordenist. Es ist dabei einerlei, oh es sich um einen Körper han-delt, oder um eine Summe, oder um ein Hecht. Hat mithinJemand auf ein Landgut Klage erhoben, und nachher aufdessen Hälfte, gleichviel ob getheilt, oder ungetheilt, so stehtihm die Einrede entgegen. Dies wird daher auch dann derFall sein, wenn du dich darauf berufst, dass ich einen be-stimmten Ort von demjenigen Landgute lodere, worauf ichvorher geklagt habe, lngleichen dann, -wenn zwei Körpergefodert worden sind, und bald darnach nur der eine vonbeiden; hier wird die Einrede auch von Nach theil sein. Fer-ner, wenn Jemand auf ein Landgut geklagt hat, und daraufdie auf demselben gefällten Räume fodert, oder erst ein Ge-höfte, und dann den Hofplatz, oder Balken, oder Steine.Ebenso, wenn ich ein Schilf gefodert habe, und nachher ein-zelne Planken in Anspruch nehme. §. 1. Wenn ich eineschwangere Sclavin klagend gefodert habe, und dieselbe nachEinleitung des Verfahrens empfangen und geboren hat, undkurz darnach ich ihr Kind fodere, so ist es eine grosse Frage,ob ich denselben Gegenstand fodere, oder einen andern. Mankann hier als Regel aufstellen, dass allemal dann dieselbeSache gefodert werde, wenn bei dem spätem Richter dieselbeFrage vorkommt, wie bei dem frühem, lu allen diesen Fäl-len also wird dio Einrede schaden. §. 2. In Beireif von Back-steinen und Balken ist es aber anders, denn wer zuerst einganzes Gehöfte in Anspruch nimmt, und dann Backsteine,Balken oder sonst etwas Anderes als ihm gehörig fodert, derfodert allerdings etwas Anderes; wert» nemlich das Gehöftegehört, dem gehören nicht gerade auch die Backsteine; dennes kann ja auch der Eigciitlüimer alles Dasjenige, was mitfremden Gebäuden verbunden ist, sobald es getrennt worden,in Anspruch nehmen. §. 3. Von den Nutzungen gilt dasselbe,wie von den Kindern [der Sclavinnenj; denn beide warennoch nicht in der Welt, sondern sind erst aus der Sache ent-