Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
534
Einzelbild herunterladen
 

I

534 I'andkct. Li XL1V. Tit. 2. De exccptione rci judicalac.

reifen, so knmi aus demjenigen Testamente, worin die Freilieitoder ein Vermächtnis« ausgesetzt -worden, noch Klage erho-ben werden, wenn dasselbe auch für uuigestossen, ungültig,oder nicht rechtmässig- erkannt 14 ) worden, und es trifft dieausgesetzte Freilieit dadurch kein Nachtheil, dass ein Ver-mächtuissinhaber abgewesen -worden ist.

2. ULP. lib. XIII. ad Ed. Wer Avider Dessen ErbenKlage erhoben, der seinen Solu» übergangen hatle, nnd durchdie Einrede abgewiesen worden ist: w eng das Test a m e n tnicht von solch ein I nhalt ist, dass wider densel-ben der Nachlassbesitz, ertheilt werden kann,der wird, wenn der aus der Gewalt entlassene Sohn den Nach-lassbesitz unberücksichtigt gelassen, nicht unbillig- wieder inden vorigen Stand eingesetzt, fem mit dem Erben zu klagen;80 schreibt Juli an ns im vierten Buche der Digesten.

3. Idem lib. XV. ad Ed. Julinnus sagt im drittenBliche seiner Digesten, die Einrede rechtlich entschiedenerSache stehe allemal dann im Wege, wenn dieselbe Fragezwischen denselben Personen von Neuem zur Sprache gebrachtAvcrde; auch wer daher, nachdem er die einzelnen Sachenklagend gelodert, Erbschaflskloge erhebt, oder umgekehrt, derwird durch die Einrede abgewiesen werden.

4. Idem lib. LXXII. ad Ed. Die Einrede rechtlichentschiedener Sache scheint stillschweigend alle diejenigen Per-sonen zu begreifen, die eine Sache anhängig- zu machen pflegen.

5. Idem lib. LXXIV. ad Ed. Wegen desselben Ge-genstandes scheint auch Derjenige zu klagen, der nicht die-selbe Klage erhebt, deren er sich zuerst, bediente, sondernauch wenn einer andern, jedoch in derselben Angelegenheit.So z. B. klagt Derjenige über denselben Gegenstand, der imBegriff steht, die Aiiftragsklage zu erheben, und dem seinGegner versprochen, sich vor Gericht zu stellen, wenn erwegen desselben Gegenstandes die Geschäftsführungskhve er-heben, oder eine Condictio!» anstellen will. Der Begrilf wirdrichtig so bestimmt werden, dass nur Derjenige nicht überdenselben Gegenstand Klage erhebe, wer einen Gegenständnicht selbst [von Neuem] rechtlich in Anspruch nimmt; wennübrigens Jemand eine Klage verändert, und dann fortstreitet,vorausgesetzt, dass es denselben Gegenstand betrifft, wenn auchin einer verschiedenen Art der Klage von der, welche er[zuerst] angestellt hatte, so scheint er über denselben Gegen-stand zu klagen.

6. PAUL. lib. LXX. ad Ed, Man hat aus gutem

14) S, Jacohi Constantinaei Subtil, eiiodat. Hb, TT c 13.(T. O. IV. 578).