Panjiect. L. XL1V. Tit. 2., Ue exccptionv rcijudicalac. 533
{•utes oder dessen Hälfte kein Vorgreifen in derEntscheidung- geschehe, entgegenstehe, oder verweigertwerden müsse? und er glaubt, dass der Prätor in beidenFällen zu Hülfe kommen müsse, und dem Kläger nicht ehererlauben dürfe, Klagen dieser Art rechtlich zu betreiben, alsder Punkt wegen der Eigenheit festgestellt sei.
19- MARCIAN. üb. XIII. Inst. — Alle Einreden, diedem Beklagten zustehen, sind auch dem Bürgen, selbst widerdes Beklagten Willen zuständig.
20. PAUL. üb. sing, de coneept. fonnnl. — Einredenwerden entweder deshalb vorgeschützt, weil Das geschehen ist,was hat geschehen sollen, oder weil Etwas geschehen ist, wasnicht hat geschehen sollen, oder weil Etwas nicht geschehen ist,was hätte geschehen müssen. Weil Das geschehen ist, was hatgeschehen sollen, wird [z. B.] die Einrede des Verkaufs und derUcbergabe, und die der rechtlich entschiedenen Sache ertheilt;weil geschehen ist, was nicht hat geschehen dürfen, wird die Ein-rede dor Arglist ertheilt; weil nicht geschehen isl, was hat ge-schehen sollen, z. B. die der INichterlheiliing- des JNachlassbesitzes.
21. mi\ AT1US lib. IV. Membran. -~ Einer* 3 ) Auge-legenlicil, die einen grossem Geldbetrag- zum Gegenstände hat,wird in der Entscheidung dmtn vorgegriffen) wenn eine [an-dere] Frage rechtsanhängig- gemacht wird, die entweder deinganzen Betrago nach, oder zu einem Theile mit der erstendenselben Gegenstand betrifft,
22. PAUL. lib. sing, de var. Lcction. — Eine Einredeist eine Bedingung, die den Beklagten bald ganz von der Ver-urlhcihing entbindet, bald die Verurtheilung dem Betrage nachvermindert. §. 1. Eine Replik ist eine Gegeneinrede, gleich-sam eine Eiurede wider eine Einrode.
23. LABEO lib. VI. Pith, a Paulo epit. — Paulus:wer eine Statue in einer Muuicipalstadt in der Absicht auf-gestellt hat, dass sie derselben gehören solle, und dieselbe wie-Ucrfodcrit will, der muss mit einer auf das Geschehene ertheil-ten Einrede ausgeschlossen werden.
24. HEHMOGEN. lib. VI. Juri Epit. — Ein Haus-sohn erwirbt für den Hausvater die Einrede des Schwtus,wenn er geschworen hat, dass er zu geben nicht nöthig habe.
Zweiter Titel.
De exceptione rei judicatae.(Von der Einrede der rcchllich e nlschiedcnen Sache.)\. ULP. lib. II. ud Ed. — Da zwischen Andern recht-lich entschiedene Sachen dritten Personen keinen Nachtheil be-
13) „ Uereits lechtsanliängigen."