532 Pandkct, Li XL1V. Tit. 1. Decxccption.,prac»cription. etc.
sprochen worden, der hat zurückgeno'minen wer-den müssen.
15. JULIAN, lib. IV. ad Ursej. Ferocem. — Widerdie Einrede des Schwurs darf die Replik der Arglist nicht er-thcilt werden, indem der Priitor darauf sehen muss, dass überden Schwur, den Jemand geleistet, keine Erörterung stattfinde.
16. AFRICAN. lib. IX. Quaest. — Du besitzest dasTitianische Landgut, über dessen Eigenheit zwischen mir unddir Streit ist; ich behaupte aber auch noch ferner, dass zu demsel-ben ein Fahrweg über das Sempronianische Landgut führend ge-hörig sei, welches dir gehört. Wenn ich hier den Fahrweg-klagend fodere, so habe ich geglaubt, dass dir die Einrede,dass in Betreff des Grundstücks kein Vor greifenin der Entscheidung geschehe, von Nutzen sein werde,weil ich nemlich gar nicht' anders beweisen kann, dass mirder Fahrweg zustehe, als bis ich vorher bewiesen habe, dassdas Titianische Landgut mir gehöre.
17. PAUL. lib. LXX. ad Ed. — Wenn ich aber zu-erst Klage auf den Fahrweg erhebe, und nachher auf das Ti-tianische Landgut, so wird die Einrede ll ) keinen Eintrag thun,weil sowohl die körperlichen Gegenstände 1J ) ganz verschie-dene, als auch die Gründe der Herausgabe ungleiche sind.
18. AFRICAN. lib. IX. Quaest ------Ich fodere die Hallte
eines Landgutes von dir, von dem du behauptest, dass es dirallein gehöre, und will zugleich vor demselben Richter auch dieGemeingutstheilungsklage erheben. Ferner ist, wenn ich dieNutzungen von dem Landgute, welches du besitzest, und ichfür mir gehörig ausgebe, condiciren will, die Frage erhobenworden, ob die Einrede: dass in Ansehung des Land-
11) liier ist die Einrede rei judicatae zu verstehen, s. Cujac,/. Z. Da« Gesetz ist an einem falschen Orte in unrichtigerVerbindung gestellt. Hiermit stimmt Francis c. Hain, fielMan/, a im ad Leg. Jul. et Pap. lib. II. c. 27. 6. 7. überein.(T. M. V. p. 210.)
12) Corpora. Anton. Guibert. Cos tan. Quaett. jur. memo-rab. c. 18. §. 10. [T. O. V. 44t.) sagt: Corpora inproprie eoloco retpectu tervituli» poni et proprie intuilu fundi. — Alleindie Sache Hesse sich wohl anders richtiger erklären. NachCujac. Ob». V. 37. sehen wir, dass hier eine ganz andereEinrede als in l. 16. gemeint ist, nemlich rei judicatae; nunmuss aber auch der Fall anders gedacht werden ; formirt mauihn daher so: Titius, Besitzer des Scmprouianischen Land-guts, klagt auf eine via gegen Maevius, den Besitzer desMävianischen Landguts, und wird abgewiesen: nachher klagter aber vindicirend auf das Mävianiscnc Landgut; so ersiehtman, warum Corpora diversa sind, denn vorher kam ja dasSempronianische Landgut als dominant mit zur Sprache, ergoaliud corpus erat! —