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4 (1832)
Entstehung
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529
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Pandect. L. XLIV. Tit. 1. De exception., praetcriplion.ele. 529

schworen zu haben behauptet, kann sich neben der Einrededes Scbwurs auch anderer Einreden bedienen, oder andererohne diese; denn es ist erlaubt, mehrere zerstörliche Einredenvorzuschützen.

6. Idem lib. LXXI. ad Ed. Wenn der Vermächt-nissinhaber den vermachten Gegenstand 4 ) fodert, so kann ihmdie Einrede der Arglist des Testators entgegengesetzt werden;denn sowie der Erbe, der in das gesaminte Rechtsverhältnissnachfolgt, durch diese Einrede abgewehrt werden kann, somiiss auch der Vermächtnissinhaber abgewehrt werden dürfen,als f) Rechtsnachfolger eines einzelnen Gegenstandes.

7. Ibem lib, III. ad Plaut. Diejenigen Einreden, welcheeiner bestimmten Person anhängen, gehen nicht auf Andereüber, z. B. die Einrede, welche der Gesellschafter hat, waser leisten kann, oder der Vater oder Freilasser, steht demBürgen nicht zu; so kann auch der Bürge des Ehemannes,welcher nach Auflösung der Ehe [für die Mitgift] bestelltworden ist, Namens der Mitgift auf das Ganze belangt wer-den. §. 1. Die mit dem Gegenstande zusammenhängendenEinreden sind auch den Bürgen zuständig, z. B. die der recht-lich entschiedenen Sache, der Arglist, des Schwnrs, des ausFurcht Geschehenen. Mithin sieht auch dem Bürgen allemaleine Einrede zu, Wenn der Beklagte einen dinglichen Ver-trag eingegangen ist. Auch die Einrede der Intercession 6 ),sowie die, dass Etwas zur Belästigung der Freiheit gefodertwerde, ist dem Bürgen zuständig. Ferner, wenn Jemand füreinen Haussohn dem Senatsbeschluss zuwider gebürgt hat, oderfür einen betrogenen Minderjährigen. Ist er aber nicht 7 ) be-trogen worden, dann erhält er weder selbst ihre Hülfe, al«bis er in den vorigen Stand eingesetzt worden, noch ist demBürgen eine Einrede zu ertheilen.

8. Ihem lib. XIV. ad Plaut. Es wird Niemandemverwehrt, sich mehrerer Einreden zu bedienen, Wenn sie auchverschieden 8 ) sind.

9. MARCELL. lib. III. Big. Es wird durchaus nichtangenommen, dass der Gegner, wider den geklagt wird, derFoderung geständig sei, wenn er sich einer Einrede bedient.

4) l<f' f(> äolov o dmOtfitvos lnolr)(te, setzen die Uasil. hinzu, s./. 3. §. 29. de doli mali et met. except.

5) Quasi. Jliidolph Forner. Her. quotid. lib. IV. c. 0. (T. O.II. 233) will mit Bezug auf /. 3. §. 29. de doli mali et met.except. quamvi» lesen.

6) S. Anmerk. 1) z" ' » P r - ad Set. Vellej. Es ist der Bürgefür eine intcrcediicnde Frau zu verstehen.

7) Sondern hat ohneZuthuii des Gegentheils durch eigenen Leicht-sinn Schaden erlitten. T

8) Divcrsac; die Basti, geben dies deutlicher: * nv Ivttvriai uxtiv.Corp. jur. civ. IV. 34

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