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528 Pandect. L. XLIV. Tit. 1. De exceplion. praescription. etc.
stand der klägerischen Fodemng und der Verurtheilung 3 ) ist.§. 1. Rej)liken sind auch niclits Anderes als Einreden undkommen von Seiten des Klägers, und sind zu dem Ende noth-wendig, um die Einreden auszuschliessen, denn die Replikwird stets zu dem Ende vorgeschützt, um die Einrede zu be-kämpfen. §. 2. Das ist jedoch festzuhalten, dass jede Einredeoder Replik ausschliessend ist; die Einrede schlicsst den Klä-ger aus, die Replik den Beklagten. §. 3. Es pflegt aber auch■wider die Replik eine Duplik und wider letztere eine Triplik,und wiederum gegen diese eine Quadroplik ertheilt zu wer-den, und so werden ferner die Warnen [der Zahl nach] ver-vielfacht, je nachdem sie der Beklagte oder Kläger vorschützt.§. 4. Einige Einreden sind aufschiebende, andere zerstö'rliche;eine aufschiebende Einrede ist diejenige, welche die Klageaufschiebt, z. B. die den Geschäftsbesorger angehende, dennwer da behauptet, es sei Jemandem nicht gestattet, als Ge-schäftsbesorger zu handeln, der stellt nicht geradezu den gan-zen Streit in Abrede, sonderri er will sich nur mit einer ge-wissen Person nicht einlassen.
3. GAJ. lib. I. ad Ed. jtrov. — Die Einreden sind ent-weder immerwährende und zerstö'rliche, oder zeitliche und auf-schiebende. Immerwährende und zerstö'rliche sind diejenigen,welche immer statthaben und nicht vermieden werden kön-nen, als z. B. die der Arglist und der rechtlich entschiedenenSache, und wenn angegeben wird, es sei etwas wider dieGesetze und einen Senatsbeschluss geschehen, ingleichen diedes immerwährenden vertragsmässigeu Ucbereinkominens, dasseine schuldige Summe gar nicht solle gefodert werden können.Zeitliche und aufschiebende sind diejenigen, welche nicht im-mer statthaben , sondern vermieden werden können, z. B. diedes zeitlichen vertragsmässigeu Uebereinkommens, d. li., dassetwa innerhalb fünf Jahren nicht solle Klage erhoben werden.Die den Geschäftsbesorger betreffenden Einreden sind auch ver-zögerliche, die vermieden werden können.
4. PAUL. üb. XX. ad Ed. — Wenn in Betreff einesUnmündigen, dem ohne seines Vormundes Ermächtigung dasihm geschuldet werdende Geld gezahlt worden ist, die Frageerhoben wird, ob er \mit der Einrede der Arglist abgewehrtwerden dürfe, so wird in Ansehuug des Umstandes, ob erdas Geld noch habe oder Etwas davon, auf den Zeitpunkt ge-sehen, wo er Klage erhebt.
5. Idem lib. XVIII. ad Ed. — Derjenige, welcher ge-
3) Condemnatio. Die neuere Glosse will, wohl unfehlbar ganzftlUch, die Klflgebitta hier verstehen. — Mir scheinen die Kin-reiien bier miigeim-iut zu sein, welche poU sciileuiiam vorge-schützt werden können.