528 Pandect. L. XLIII. Tit. 33. De SaMano Inlerdiclo.
sie als Pfand nicht haften können, jedoch Namens eines Pfandeshineingeschaift, so wird dieses Interdict zur Anwendung kom-men; sind sie hingegen nicht Namens eines Pfandes hineinge-schafft, so kann sie auch der Vermiether nicht innebehalten.§. 6. Dieses Interdict ist von immerwährender Dauer, und wirdwider die Rechtsnachfolger und den Rechtsnachfolgern ertheilt.
2. GAJ. lib. XXVI. ad Ed. prov. — Dass dem Mieths-mänrt dieses Interdict auch in Retreif derjenigen Sachen vonNutzen sei, welche ihm nicht gehören, sondern etwa geliehenoder gemiethet, oder bei ihm niedergelegt worden sind, unter-liegt keinem Zweifel.■
Dreiunddreissigster Titel.
De S alv i an o Interdicto.
{Vom SalvianiscJien Interdict.)
1. JULIAN, lib. XLIX. Big. — Wenn ein Pächter inein Landgut eine Sclavin Namens eines Pfandes eingeführt;und selbige verkauft hat, so muss ein analoges Interdict aufdie Erlangung des Rindes ertheilt werden, welches beim Käu-fer von derselben geboren worden ist. §. 1. Wenn ein Päch-ter in ein Zweien gehöriges Landgut Sachen im Namen ei-nes Unterpfandes hineingeschaift hat, sodass sie Jedem aufdas Ganze verpflichtet sein sollen, so kann Jeder wider denDritten sich des Salvianiscben Interdicts rechtlichermaassen be-dienen; wird das Interdict aber zwischen ihnen selbst ertheilt,so wird der sich im Besitz Befindende günstiger daran sein.Ist es hingegen ausgemacht worden, dass der Gegenstand nachAntheilen verpfändet sein soll, so wird sowohl wider denDritten als unter ihnen selbst eine analoge Klage 117 ) ertheiltwerden müssen, hiernach werden Beide, jeder die Hälfte desBesitzes erhalten. §. 2. Dasselbe wird beobachtet werdenmüssen, wenn der Pächter eine ihm mit einem Andern ge-meinschaftlich gehörige Sache Namens eines Pfandes hineinge-schafft hat, neinlich dass die rechtliche Verfolgung des Pfan-des zur Hälfte ertheilt wird.
2. ULP. lib. LXX. ad Ed. — Wenn in ein Zweiengehöriges Landgut von Jemand Pfänder geschafft worden sind,so wird bei dem Salvianischen Interdict der Besitzer obsiegen,und sie werden zur Servianischen Klage greifen müssen.
117) I). b. die Scrvianlschc; es ist nemlich in diesem Titel einemehrmalige Vermischung «1er Servianischen Klage mit demSalviaiiischcn interdict, s. Cujac. Obs. V. 24., besonders wasdie Theiluug nach Hälften betrifft,